Landtag, 13. Sitzung vom 26.06.2026, Wörtliches Protokoll - Seite 88 von 111
Begriffsbestimmungen zu treffen. Wenn man sich das genau durchliest, bleiben natürlich viele Fragen offen. Ich muss auch dazusagen, bei diesen 42 Punkten gibt es noch Unterpunkte. Also in Wirklichkeit kommen wir auf weit über 50 allein nur bei den Begriffsbestimmungen, die jetzt neu eingeführt werden. Sie können sich vorstellen, dass auch das nicht zu einer Vereinfachung, Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vereinfachung der Bauordnung führen wird.
Es geht dann weiter mit den Festlegungen der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz. In § 118a gibt es ein paar Änderungen und auch - das ist, glaube ich, das Wichtigere - im Absatz 4 des § 118a eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung.
§ 122 der Bauordnung ist jetzt keine neue Norm, die gibt es bisher schon und ist eben der Verweis: Die Landesregierung kann Verordnungen treffen und damit entsprechende Regeln vorgeben, die uns dann treffen werden.
Ich springe weiter zu den Ausnahmen. Manche Gebäude werden im Absatz 9 dieses Paragrafen bestimmt, bei denen die Energieeffizienz sozusagen nur abgeschwächt umgesetzt werden muss. Das ist jetzt nicht das große Thema. Also Gebäude für Gottesdienste und religiöse Zwecke sind teilweise ausgenommen, provisorische Gebäude und Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden. Da gibt es eben gewissen Ausnahmen. Soll so sein, das ist aber jetzt nicht das große Thema. Auch für diese gibt es im Übrigen neue Bestimmungen.
Wo wird es jetzt aber unangenehm - was heißt, unangenehm? -, wo wird es jetzt entscheidend? - § 118b - "Allgemeine Anforderungen an neue Gebäude": Also wir hören, jetzt geht es um neue Gebäude - und zwar um alle Gebäude, die neu errichtet werden. "Alle neuen Gebäude müssen mindestens Niedrigstenergiegebäude sein und die festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen." - Punkt. Also das muss ab jetzt so sein, sonst kriegt man keine Baugenehmigung. Wir sind in der Bauordnung.
Aber 1. Jänner 2028 müssen neue Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden, also zum Bespiel Gebäude der Gemeinde Wien, und ab dem 1. Jänner 2030 alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein. Also das ist die Vorgabe. Da kann man sagen, okay, da geht es um neue Gebäude, da müssen wir eben das Ziel erreichen, möglichst energieeffizient zu sein. Das ist eine Bestimmung, die uns auch oder gerade uns als Kommune ab Inkrafttreten des Gesetzes trifft. Wir sind noch früher dran. Also ab 1. Jänner 2030 betrifft es dann alle, jeden Bauwerber. Gut.
Was auch interessant ist: "Beabsichtigen dem Land oder der Gemeinde Wien zuzuordnende öffentliche Einrichtungen" - was auch immer das ist -, "ein neu errichtetes Gebäude zu nutzen, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet" - das heißt auf gut Deutsch: mieten wir an -, "haben sie anzustreben" - was auch immer das ist -, "dass es sich bei diesem Gebäude um ein Nullemissionsgebäude handelt." - Also da ist auch die Vorgabe an die öffentliche Hand. Da gibt es im Übrigen keinerlei Frist, ab wann das zu machen ist. Also gehe ich davon aus: ab Inkrafttreten. Wie das "anzustreben" umzusetzen ist, wird hier nicht ausgeführt. Also das ist eine der vielen unbestimmten Gesetzesbestimmungen.
So, dann geht es weiter. Wir sind noch immer bei den neuen Gebäuden. "Ab dem 1. Jänner 2028" - ich bin jetzt schon bei Absatz fünf - "ist für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m2 und ab dem 1. Jänner 2030 für alle neuen Gebäude" - das heißt, da betrifft es dann alle - "das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß dem Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu berechnen und im Energieausweis des Gebäudes offenzulegen." - Also eine Neuanforderung an die Energieausweise.
Was betrifft noch den jeweiligen Bauführer? - "Nach Ablauf von 3 Jahren ab der Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ein von einer öffentlichen Einrichtung genütztes neues Gebäude" - also es trifft nicht nur die öffentlichen Träger, sondern auch einen Privateigentümer, der an die öffentlichen Einrichtungen vermietet - "hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes der Behörde eine Unterlage vorzulegen" - was auch immer das bedeutet; da sind wir wieder bei unbestimmten Gesetzesbestimmungen -, "die für die letzten 3 Jahre das Verhältnis des im Energieausweis für das Bauwerk ausgewiesenen Energiebedarfs [...] für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung und Haushalts- bzw. Betriebsstrombedarf zum tatsächlichen Energieverbrauch pro Jahr je Energieträger angibt. Dabei dürfen Teilsummen für gleiche Energieträger zusammengefasst werden." - Also wieder eine Verpflichtung. Der Eigentümer, der an die öffentliche Hand vermietet, muss was liefern: Unterlagen. Also wir "vereinfachen das Bauverfahren" - unter Anführungszeichen -, sarkastisch gemeint.
So, es wird aber noch besser. Also das waren jetzt die neuen Gebäude, wir merken uns das. Wir sind jetzt im § 118c, wir kommen zu den allgemeinen Anforderungen an bestehende Gebäude. Also der Bestand ist jetzt das Entscheidende. "Bei größeren Renovierungen sind die festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von den renovierten Gebäuden oder renovierten Gebäudeeinheiten zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist." - Also, Sie wollen ein bestehendes Gebäude, wurscht ob es ein Wohngebäude oder sonst irgendetwas ist, renovieren - und zwar eine größere Renovierung machen? - Schauen Sie nach in § 118 Z 16, ob Sie daraus schlau werden! Sie müssen also, wenn Sie größere Renovierungen vornehmen, die Mindestanforderung der Gesamtenergieeffizienz erfüllen - Punkt -, "sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist". - Was auch immer das wieder bedeutet.
"Bei Zubauten, bei denen ein Anschluss an das bestehende gebäudetechnische System nicht möglich ist, bei Umbauten, bei größeren Renovierungen sowie bei Änderungen am gebäudetechnischen System muss, sofern dies jeweils technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist" - jetzt sind wir wieder bei diesen
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