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Landtag, 11. Sitzung vom 28.04.2026, Wörtliches Protokoll  -  Seite 9 von 29

 

gestellt und ist an den Amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe für Soziales, Gesundheit und Sport gerichtet. (Gemäß der 15a-B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat Wien eine erhöhte Mittelzuwendung in Relation zur Bevölkerungszahl und auf Kosten des Landes Niederösterreich erhalten. Niederösterreich hat auf eine beträchtliche Mittelzuwendung verzichtet und auch im einen oder anderen Punkt zu Gunsten Wiens nachgegeben, damit Gastpatienten aus Niederösterreich in Wien behandelt werden können. Der genaue Budgetpfad ist dem Finanzausgleich zu entnehmen und die bis dato von Wien vorgelegten Zahlen zu Gastpatienten korrelieren nicht mit denen aus Niederösterreich. Die Vereinbarung sieht vor, dass Niederösterreich mit dem Verzicht auf Teile der zustehenden Dotierung an Wien Leistungen einkauft, die Wien auch zu erbringen hat. Artikel 40 der 15a-Vereinbarung sieht die Abgeltung von Gastpatienten vor: "Für inländische GastpatientInnen wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich GastpatientInnen sind möglich." Der Vertrag wurde vom Landeshauptmann und dem Landtag ohne bilaterale Vereinbarungen unterfertigt und ist damit bindend einzuhalten. Was werden Sie bezüglich der Gastpatientendiskussion für eine zukünftige 15a-Vereinbarung im Finanzausgleich anstreben, um den Patienten aus Niederösterreich, die auf eine Behandlung in Wien angewiesen sind, Behandlungssicherheit zu gewährleisten?)

 

Herr Landesrat, ich bitte um Beantwortung.

 

Amtsf. StR Peter Hacker: Vielen herzlichen Dank. - Frau Abg. Schütz fragt mich, welche zukünftige Vereinbarung wir auch im Zuge der Diskussion für den nächsten Finanzausgleich anstreben. Das ist der Kern ihrer Fragestellung.

 

Um die Frage anständig beantworten zu können, muss ich ein bisschen ausholen, denn es gibt in dieser Frage offensichtlich immer noch einige Missverständnisse. Das habe ich mir auch gedacht, als ich Ihre gesamte Frage und Begründung gelesen habe. Daher erlauben Sie mir, ein bisschen einen Bogen spannen zu können.

 

Die Versorgungszuständigkeit - sowohl für die Behandlung, die Diagnostik als auch für die Gesundheitsplanung und -steuerung insgesamt - beruht nicht nur auf einer Gesetzesstelle. Es wird in der einfachen Diskussion immer wieder so getan, als würde man die Weisheit des gesamten Funktionierens des österreichischen Gesundheitswesens in Artikel 40 wiederfinden. Das ist eine Verkürzung, die nicht zulässig ist.

 

Es ist nicht eine isolierte Rechtsquelle und nicht eine einzige Gesetzespassage, die man kennen muss, um das Funktionieren des österreichischen Gesundheitswesens verstehen oder interpretieren zu können. Ganz im Gegenteil, das Gesundheitswesen ist ein Geflecht ineinandergreifender und verbindlicher Rechtsgrundlagen. Diesen Bogen möchte ich ein bisschen spannen, um Ihre Frage richtig beantworten zu können.

 

Zu den zentralen Eckpfeilern zählen Vereinbarungen nach Artikel 15a, also Staatsverträge, insbesondere der Staatsvertrag über die Zielsteuerung-Gesundheit und der Staatsvertrag über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Diese beiden Artikel-15a-Vereinbarungen gelten natürlich Punkt für Punkt. Sie haben nicht nur in dem einen Artikel 40, sondern in jedem Punkt Gültigkeit.

 

Zusätzlich zu denen ist zu beachten, dass diese staatsvertraglichen Regelungen auch gesetzliche Umsetzungen finden. Denn eine 15a-Vereinbarung per se ist kein Gesetz, sondern es ist eine Vereinbarung, die zu Gesetzen und zu Handlungen führen muss. Die gesetzliche Umsetzung und die Konkretisierung finden wir in verschiedenen Bundesgesetzen, wie zum Beispiel im Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, aber auch im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und natürlich auch im Österreichischen Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz.

 

Damit ist aber nicht genug getan. Es gibt andere Vereinbarungen, die man ebenfalls sehen muss, wenn man das Funktionieren des österreichischen Gesundheitswesens verstehen will, nämlich auf der Basis dieser gesetzlichen Grundlage weitere Steuerungsinstrumente, wie zum Beispiel den Zielsteuerungsvertrag sowie die bundesweiten und regionalen Planungsinstrumente, insbesondere den österreichischen Strukturplan, der dann auch per Verordnung in Kraft gesetzt wird, und die regionalen Strukturpläne in allen neun Bundesländern. Dort finden sich die Konkretisierungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Rahmen der Regeln, über die ich gerade referiert habe.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Zustimmung zu Artikel 40 daher keine isolierte und schon gar keine ultimative Norm, sondern eine Norm, eingebettet in ein ganzes Konglomerat von Normen. Wenn man daher auf der Grundlage der bestehenden Gesetze, Verordnungen und Artikel-15a-Vereinbarung die Frage der Verantwortung in der Versorgungskapazität und der Versorgungsverantwortung definieren will, dann findet man das nicht in einem Paragrafen.

 

Unmissverständlich findet sich in vielen Passagen bei all den von mir zitierten Gesetzesfällen ein zentraler Grundsatz: Jedes Bundesland ist für die Versorgung seiner Bevölkerung zuständig.

 

Zur Einordnung des Gastpatiententhemas: Wenn wir uns die österreichischen Statistiken anschauen, die im Übrigen alle zugänglich sind - das sind keine geheimen Statistiken, sie finden sich alle in einer Reihe von publizierten Berichten wieder, angefangen bei der Statistik Austria bis über die GÖK -, dann sehen wir, dass 40 Prozent aller Gastpatienten in Österreich in Wien behandelt werden.

 

Anders betrachtet: 19,6 Prozent, also fast 20 Prozent der Spitalspatienten in Wien kommen aus anderen Bundesländern. Der Hauptanteil von diesen 19,6 Prozent, nämlich über 81 Prozent, sind Menschen aus Niederösterreich. Anders gesagt: In den Wiener Spitälern ist jeder fünfte Patient ein Gastpatient und jeder sechste Patient ein Gastpatient aus Niederösterreich.

 

Dafür gibt es keine grundsätzliche Regelung. Es ist im österreichischen Gesundheitswesen nicht vorgese

 

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