Landtag,
31. Sitzung vom 29.06.2005, Wörtliches Protokoll - Seite 60 von 93
hat, dass es eine Regelung geben sollte, zumindest wenn es schon verfassungsrechtlich, kompetenzrechtlich nicht möglich ist, hier ein Gesetz zu machen. Das hat der Verfassungsdienst im September 2004 festgelegt, weil das war unsere erste Anregung. Da war dann klar, das geht nicht.
Unsere zweite Anregung war die, in dieser Frage so
vorzugehen, wie beim Vergaberecht, Art 14b B-VG, wo es eben dann
nicht, Kollege Ulm hat das vollkommen zu Recht angesprochen, sinnloserweise
unterschiedliche Begriffsdefinitionen gibt. Man muss nur sagen, dass Wien für
diese Frage leider keine Mehrheit gefunden hat, und zwar weder beim Bund noch
bei der Mehrheit der anderen Bundesländer. Es war unser inhaltlicher Wunsch.
Ich bin nicht glücklich mit der Situation, hier eine Materie in zehn Gesetzen,
noch dazu zum Teil mit unterschiedlichen Begriffsdefinitionen, zu haben, nur
gab es hier keine andere Möglichkeit.
Ich bitte daher um Zustimmung zu diesem Gesetz. (Beifall
bei der SPÖ.)
Präsidentin Erika Stubenvoll: Wir
kommen nun zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.
Ich bitte jene Mitglieder des Landtags, die der
Vorlage einschließlich Titel und Eingang zustimmen wollen, die Hand zu heben. -
Danke, das Gesetz ist somit in erster Lesung mehrstimmig, ohne GRÜNE, ohne FPÖ
und ohne ÖVP angenommen.
Wenn kein Widerspruch erfolgt, werde ich sofort die
zweite Lesung vornehmen lassen. - Ein Widerspruch erfolgt nicht.
Ich bitte daher jene Mitglieder des Landtags, die dem
Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. - Das
Gesetz ist somit in zweiter Lesung mehrstimmig beschlossen.
Wir kommen zur Postnummer 5. Sie betrifft die
erste Lesung der Vorlage eines Gesetzes, mit dem das Gesetz über den Verzicht auf
Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Organwaltern der Gemeinde Wien
oder des Landes Wien geändert wird.
Ich bitte die Berichterstatterin, Frau amtsf StRin
Mag Wehsely, die Verhandlung einzuleiten.
Berichterstatterin amtsf StRin Mag Sonja Wehsely:
Frau Präsidentin! Hohes Haus!
Bei diesem Gesetzesvorschlag geht es darum, dass das
Oberlandesgericht festgelegt hat, dass unser Verzichtsgesetz, das derzeit in
Geltung ist, an sich nur auf hoheitliche Tätigkeiten von Organwaltern und
Organwalterinnen anzuwenden ist. Die praktische Umsetzung dieses Gesetzes war
in Wien immer schon so, dass es auch auf nichthoheitliche Tätigkeiten
angewendet wurde. Um hier aber Rechtssicherheit und nicht nur Goodwill walten
zu lassen, ersuche ich um Zustimmung zu diesem Gesetz, das dann klarstellt,
dass es auch Ersatzansprüche gibt, wenn es nicht um hoheitliche Tätigkeiten
geht.
Präsidentin Erika Stubenvoll: Zu diesem
Tagesordnungspunkt liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir kommen daher gleich zur Abstimmung.
Ich bitte jene Mitglieder des Landtags, die der
Vorlage einschließlich Titel und Eingang in erster Lesung ihre Zustimmung geben
wollen, um ein Zeichen mit der Hand. - Das Gesetz ist somit in erster Lesung
einstimmig angenommen.
Wir kommen, wenn kein Widerspruch erfolgt, gleich zur
zweiten Lesung. - Ein Widerspruch erfolgt nicht.
Ich bitte daher jene Mitglieder des Landtags, die dem
Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. - Damit
ist das Gesetz auch in zweiter Lesung einstimmig beschlossen.
Wir kommen zur
Postnummer 6. Sie betrifft die erste Lesung der Vorlage eines Gesetzes,
mit dem die Dienstordnung 1994 (21. Novelle), die
Vertragsbedienstetenordnung 1995 (23. Novelle), die Besoldungsordnung
1994 (26. Novelle) und das Wiener Gleichbehandlungsgesetz
(9. Novelle) geändert werden.
Ich bitte wieder Frau amtsf StRin Mag Wehsely, die
Verhandlung einzuleiten.
Berichterstatterin amtsf StRin Mag Sonja Wehsely:
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!
Bei dieser Gesetzesvorlage geht es um drei Bereiche:
Erstens um eine neue Fassung, neue Regelungen im
Bereich des Beschreibungsverfahrens, um hier alle etwaigen
verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen.
Zweitens geht es um eine Umsetzung einer EU-Richtlinie.
Inhaltlich geht es dabei um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen
hinsichtlich der Rückkehr nach einem Mutterschafts- oder Elternkarenzurlaub.
Und drittens geht es um die klare Definition in allen
Fällen, wer die oberste Dienstbehörde ist.
Ich ersuche um Zustimmung.
Präsidentin Erika Stubenvoll: Zu diesem
Tagesordnungspunkt liegen ebenfalls keine Wortmeldungen vor.
Wir kommen daher gleich zur Abstimmung.
Ich bitte jene Mitglieder des Landtags, die der
Vorlage einschließlich Titel und Eingang in erster Lesung die Zustimmung geben
wollen, um ein Zeichen mit der Hand. - Das Gesetz ist in erster Lesung
einstimmig angenommen.
Wenn kein Widerspruch erfolgt, werde ich sofort die
zweite Lesung vornehmen lassen. - Ich sehe keinen Widerspruch.
Ich bitte jene Mitglieder des Landtags, die dem
Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. - Das
Gesetz ist auch in zweiter Lesung einstimmig angenommen.
Wir kommen zur
Postnummer 7. Sie betrifft die erste Lesung der Vorlage eines Gesetzes,
mit dem das Wiener Personalvertretungsgesetz (10. Novelle), das Wiener
MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (1. Novelle) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995
(22. Novelle) geändert werden.
Bitte, Frau Mag Wehsely.
Berichterstatterin amtsf StRin Mag Sonja Wehsely:
Frau Präsidentin! Hohes Haus!
Dieser Gesetzesvorschlag beinhaltet materiell zwei
Bereiche:
Erstens geht es um die
Verschiebung des Stichtags für die Beurteilung der Voraussetzung für das aktive
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