Landtag,
31. Sitzung vom 29.06.2005, Wörtliches Protokoll - Seite 57 von 93
Verwendung dieser Daten ja um die Verwendung öffentlichen Daten, öffentlichen Eigentums, also Eigentums all jener, die es zu nichtkommerziellen Zwecken nutzen und es wäre sinnvoll und wichtig gewesen und ich glaube, das ist auch die Basis einer Wissens- und Informationsgesellschaft, hier dafür zu sorgen, dass nichtkommerzielle Nutzung unterstützt wird, positiv unterstützt wird und wir hier auch den klaren Unterschied zur kommerziellen Nutzung machen. Es ist gut und richtig, dass hier für die kommerzielle Nutzung Entgelte eingehoben werden. Das unterstützen wir auch. Aber nichtsdestotrotz glauben wir, dass es im nichtkommerziellen Bereich hier klarer verankert hätte werden müssen, in welcher Form dies geschehen kann. Das ist übrigens auch ein Punkt, der von der Arbeiter- und Wirtschaftskammer und auch von der Rechtsanwaltskammer an diesem Entwurf einhellig kritisiert wurde.
Der zweite Punkt, der uns
an dem vorliegenden Gesetzestext stört, ist die Frage des Rechtsschutzes, denn
wenn in diesem Entwurf einem Informationsbegehren nicht entsprochen wird, dann
muss der Einschreiter extra einen Antrag auf Erlassung eines ablehnenden
Bescheides stellen und wir glauben, dass das eigentlich von Amts wegen erfolgen
sollte und hier nur zu unnötigen Problemen führen wird und der Rechtsschutz
damit nicht ausreichend geregelt ist.
Lassen Sie mich aber noch
einen Schritt weitergehen. Ich saß vor zehn Tagen mit dem SPÖ-Justizsprecher
Hannes Jarolim auf einem Podium und wir waren uns eigentlich beide einig, dass
es in einer Informationsgesellschaft gut und wichtig ist, dass man sich von der
Obrigkeitsstaatlichkeit des Amtsgeheimnisses wegbewegt hin zu dem
Transparenzprinzip. Was meine ich damit? Wie Sie vielleicht verfolgt haben, hat
der Deutsche Bundestag in den letzten Wochen ein so genanntes
Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht
vor, dass nicht alle Informationen, die öffentliche Stellen so haben, einmal
grundsätzlich geheim sind und nur in begründeten Fällen Auskunft gegeben wird,
sondern ein Informationsfreiheitsgesetz, wie wir es meinen, dreht dieses
Prinzip um und sagt: Alles, was eine öffentliche Stelle tut, was an
Informationen, Daten und Dokumenten entsteht, ist einmal grundsätzlich frei
verfügbar und es gibt begründete Ausnahmefälle, warum es nicht einsehbar ist,
also zum Beispiel aus sicherheitspolitischen Erwägungen oder aus
Datenschutzgründen.
Und wir glauben, dass
dieses Amtsgeheimnis, das Sie alle von Ihren Akten kennen - da ist dieser große
rote Stempel drauf "Unterliegt der Amtsverschwiegenheit" -, ein
völliger Anachronismus ist, der erstens einmal wenig mit einer transparenten
Verwaltung zu tun hat und schon gar nichts mit einer Informations- und
Wissensgesellschaft, in der, wie wir glauben, Informationen möglichst frei sein
sollten und nur in begründeten Ausnahmefällen hier eine Einschränkung
vorgenommen werden sollte.
Ich hoffe daher sehr und
Hannes Jarolim und ich waren da einer Meinung, dass es notwendig wäre, dies
sowohl auf Bundesebene als auch in Wien neu zu regeln, dass es uns gelingen
wird, auch in den nächsten Monaten dazu eine Initiative für ein Wiener
Informationsfreiheitsgesetz zu starten. Das ist per Verfassung ganz leicht
möglich, die nach dem Additionsprinzip vorsieht, dass das Land über jene Daten,
die es hoheitlich verwaltet, auch verfügen kann. Es wäre also durchaus möglich,
hier für die Kompetenzen des Landes eine entsprechende Regelung zu finden und
ich würde mich sehr, sehr freuen, wenn dies möglich wäre und wenn das, was die
Bundes-SPÖ sich wünscht und auch schon 2001 mit einem Entschließungsantrag
im Nationalrat dokumentiert hat, auch in Wien Wirklichkeit werden kann. – Danke
schön. (Beifall bei den GRÜNEN.)
Präsidentin Mag Heidemarie
Unterreiner: Als nächster Redner ist Herr Dr Ulm gemeldet.
Ich erteile ihm das Wort.
Abg Dr Wolfgang Ulm (ÖVP-Klub der
Bundeshauptstadt Wien): Sehr geehrte
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Frau Stadträtin! Meine Damen und Herren!
Ich kann mich kurz fassen,
weil ich doch in weiten Bereichen die Argumentation meiner Vorrednerin teilen
kann und viel Sympathie für deren Argumentation aufbringe. Auch wenn ein
Entschließungsantrag ihrer Fraktion im Nationalrat keine Mehrheit gefunden hat,
so teile ich die Meinung, dass das Recht auf Information auch in diesem
Landesgesetz stärker in den Mittelpunkt gestellt werden sollte und dass es eine
grundsätzliche Verpflichtung zur Weitergabe von Dokumenten und Daten der Stadt
Wien geben sollte. Ich bedaure, dass das nicht in einer Art und Weise
niedergeschrieben worden ist, dass es sehr klar erkennbar ist und dass auch
klar erkennbar ist, auf welche Daten und auf welche Dokumente und Informationen
zugegriffen werden kann.
Der zweite Kritikpunkt an
diesem Gesetzesvorschlag liegt darin, dass keine Wirtschaftsfreundlichkeit
gegeben ist, wenn ich mich im System nicht an schon anderen bestehenden Normen
orientiere, in diesem Zusammenhang insbesondere am Bundesgesetz und es ist
natürlich wenig praktisch, wenn es unterschiedliche Begriffsbestimmungen und
unterschiedliche Definitionen gibt wie zum Beispiel die Definition von
öffentlicher Stelle oder Weiterverwendung. Diese Begriffe werden im
Bundesgesetz und im Landesgesetz unterschiedlich verwendet und das ist
natürlich alles andere als praktisch, wenn ich in einer Rechtsmaterie zehn
Systematiken habe, nämlich mit einem Bundesgesetz und mit neun Landesgesetzen.
Der
letzte Kritikpunkt, der dann letztendlich dazu führt, dass wir diesem Gesetz
nicht unsere Zustimmung geben können, liegt darin, dass der Rechtsschutz für
unsere Begriffe nicht ausreichend ausgestaltet ist. Wir bevorzugen den
Rechtsschutz bei den ordentlichen Gerichten. Ein Verwaltungsverfahren innerhalb
des Magistrats ist da für uns nur die zweitbeste Lösung. Es ist so, dass nun
ein Bescheid erst von jener öffentlichen Stelle erlassen werden muss, bei der
um Daten oder um Dokumente angefragt wurde. Dieser Bescheid kann dann im
Berufungsweg innerhalb des Magistrats angefochten werden und es bleibt dann
letztlich nur noch der Weg zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Das
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