Landtag,
31. Sitzung vom 29.06.2005, Wörtliches Protokoll - Seite 37 von 93
Antrag Ihre Unkenntnis der
Rechtslage bewiesen. Die siebenjährige Übergangsfrist läuft definitiv
spätestens 2011 aus. Sie kann sogar früher auslaufen, wenn die Störung des
heimischen Arbeitsmarktes nachgewiesen wird.
Von unserer Seite gibt es zu
solchen dumpfen, billigen Wahlkampfpolemiken keine Zustimmung. – Danke. (Beifall
bei den GRÜNEN.)
Präsident Johann Hatzl:
Zu Wort gelangt Herr Abg Mag Kowarik.
Abg Mag Helmut Kowarik
(Klub der Wiener Freiheitlichen): Sehr geehrter Präsident! Sehr geehrte
Damen und Herren!
Im Schatten der Diskussion
über die EU-Verfassung trat im Mai 2004 eine neue europäische
Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG in Kraft, die am 10. März vom
Europäischen Parlament verabschiedet wurde und die in Österreich bis
1. Mai 2006 innerstaatlich umzusetzen sein wird.
Wir haben diese Tatsache zum Anlass genommen, in diesem
Landtag noch einen Antrag einzubringen, der sich mit den Folgen für Österreich
beschäftigt, und ich bedaure sehr, dass hier von Seiten der GRÜNEN in einer
eher eigenartigen Art und Weise die Bedrohung abgetan wird, die nicht nur
unseren Arbeitsmarkt betrifft, sondern vor allem auch unser Sozialsystem, auch
unser Sozialsystem in Wien betrifft. Dass es in dieser Art und Weise abgetan
wird, zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, dass wir diesen Antrag einbringen.
Es wird nämlich in diesen Richtlinien festgelegt,
dass jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig mindestens fünf Jahre in einem
anderen Mitgliedsland aufhält, diesen Aufenthalt unbeschadet eines weiteren
Nachweises über das Vorhandensein eigener Existenzmittel und einer
Krankenversicherung unbefristet verlängern kann. Er hat dann die gleichen
Ansprüche wie Einheimische auf Sozialleistungen wie auch auf andere Leistungen
eines Gastlandes.
Ich darf hier den Antrag zur Kenntnis bringen:
„Die Freizügigkeitsrichtlinie der EU, die im Mai 2004
in Kraft trat und in Österreich bis 1. Mai 2006 umzusetzen sein wird,
zeigt bereits, was passiert, wenn man eine EU-Sozialunion anstrebt, die nicht
auf die unterschiedlichen ökonomischen Voraussetzungen in den Mitgliedstaaten
Rücksicht nimmt.
Die Richtlinie, die im Schatten der österreichischen
EU-Ratspräsidentschaft eingeführt werden wird, nimmt vorweg und konkretisiert
die im Artikel II-94 des Vertrages über eine Verfassung für Europa
vorgesehenen Rechte für eine Einwanderung in einen Sozialstaat. Künftig soll
jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig mindestens fünf Jahre in einem anderen
Mitgliedsland aufhält, diesen Aufenthalt unbeschadet eines weiteren Nachweises
über das Vorhandensein eigener Existenzmittel und einer Krankenversicherung
unbefristet verlängern können. Er hat dann den gleichen Anspruch wie
Einheimische auf Sozialleistungen wie auch auf andere Leistungen des
Gastlandes. (Abg Dipl Ing Martin
Margulies: Bravo!)
Jeder Unionsbürger und seine Familienmitglieder haben
das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, nun
aber auch nicht Erwerbstätige und deren Familienmitglieder. Sie brauchen
lediglich Existenzmittel, wie es im Artikel 6 heißt, für den Aufenthalt
von bis fünf Jahre nachzuweisen. Diese dürfen nicht pauschal festgelegt werden,
sondern richten sich nach den Verhältnissen des Einzelnen. Vermögen darf nicht
als Kriterium herangezogen werden, weil dies diskriminierend wäre. Das heißt
konkret, im Zweifel..." - (Abg Mag Rüdiger Maresch: Kollege Kowarik!
Sie sind dagegen, oder?) Hören Sie sich trotzdem den Antrag an. -
„Das heißt konkret, im Zweifel wird man sich bei
Einkommensschwachen, aber vielleicht vermögenden Zuwanderern auch mit
Bürgschaften von Landsleuten oder einem Nachweis von geringen Barmitteln begnügen.
Es wird leicht sein, einen Nachweis für ein Einkommen zu erbringen, zum
Beispiel durch Bescheinigung von Verwandten und Bekannten, die sich pro forma
für einen Unterhalt verpflichten. Darüber hinaus ist es schwer zu
kontrollieren, ob diese Haftungen dann, wenn sie schlagend werden, auch
wirklich eingelöst werden können oder werden. Das wird dazu führen, dass
Bürgschaften durch regen Handel vermittelt oder die benötigten Barmittel unter
den Zuwanderern zirkulieren werden. Missbrauch werden Tür und Tor geöffnet.
Die Leistung eines Sozialstaates stehen dem
Zuwanderer auch dann zu, wenn ihm nach Einreise und Erteilung der
Aufenthaltsgenehmigung sein Geld abhanden kommt. Die Richtlinie sieht
diesbezüglich auch vor, dass dies nicht automatisch zur Ausweisung des
Betreffenden führen darf. Nach fünf Jahren können dann alle Leistungen des
Gastlandes auch ohne Auflagen wie Einkommensnachweis bezogen werden.
Erwerbstätige, die zuwandern, sind besonders
geschützt, auch wenn sie arbeitslos werden. Sie brauchen von vornherein keine
Existenzmittel nachzuweisen. Wer länger als ein Jahr gearbeitet hat und
anschließend arbeitslos wird, genießt das volle Aufenthaltsrecht und hat
entsprechende Ansprüche auf Unterstützung. Nach fünf Jahren darf er dann auch
bleiben, auch wenn er immer noch, aus welchen Gründen auch immer, arbeitslos
ist. Dann kann auch Sozialhilfe verlangt werden.
Die Gründung von Ein-Mann-Gesellschaften verstärken
diesen Missbrauch, weil sich Selbstständige und Nichterwerbstätige aus
Osteuropa sofort niederlassen können und andere Arbeitnehmer nur nach wenigen
Jahren Übergangsfrist.
Das
EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, welches eine siebenjährige Übergangsfrist für
den Arbeitsmarkt vorsieht, ist kein wirklicher Schutz und wird jetzt schon
umgangen. So gibt es zahlreiche Ausnahmen, die es heute schon Arbeitern aus
Osteuropa möglich macht, in Österreich zu arbeiten. Laut Erhebungen der
Österreichischen Arbeiterkammer waren im letzten Quartal 2004 exakt
41 391 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsbewilligung
aus den neuen EU-Mitgliedsländern in Österreich, fast ein Viertel mehr als ein
Jahr zuvor. Dazu kommen
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