Landtag,
4. Sitzung vom 22.11.2001, Wörtliches Protokoll - Seite 52 von 60
zumindest um eine rechtsrichtige Information bemühen sollte.
Die Information war nicht richtig. Die Information war vor allem vor dem
rechtlichen Hintergrund nicht richtig. Das ist das Problem, das wir gerügt
haben. Bei allem Verständnis dafür, dass sich die Kommunen in einen Wettbewerb
begeben haben oder begeben mussten, um zu Wohnsitzmeldungen zu kommen, sollte
doch dieses Problem der Rechtsrichtigkeit bei amtlichen Schriftstücken nicht
aus dem Auge verloren werden!
Meine Damen und Herren! Das Gleiche oder Ähnliches
gilt für das Problem der Sofiensäle. Die jahrelangen Beschwerden, Herr
Abgeordneter, die man über die Sofiensäle im Bereich der Nachbarschaft an die
Volksanwaltschaft herangetragen hat, sind auch schon in früheren Berichten der
Volksanwaltschaft nachzulesen gewesen, haben sich aber allerdings auf eine der
Volksanwaltschaft nicht genehme Weise erledigt, indem das Subjekt abgebrannt
ist. Die Anrainer mögen dadurch zufrieden gestellt sein, Lärmbelästigungen sind
jedenfalls in der nächsten Zeit nicht zu befürchten.
Aber, meine Damen und Herren, die Umstände des
Brandes und die Untersuchung des Brandes haben dazu geführt, dass eine weitere
Beschwerde bei der Volksanwaltschaft eingelangt ist - dieser müssen wir
nachgehen -, ob bei der Ermittlung der Brandursache im Bereich der
Staatsanwaltschaft und im Bereich der Strafermittlungsbehörden entsprechend
sorgsam, genau und richtig vorgegangen wird. Ich kann heute noch nicht sagen,
wie dieses Prüfverfahren ausschauen und wie es erledigt werden wird. Wir haben
das erst kürzlich in Prüfung gezogen.
Letzter Punkt ist der bereits von mehreren
Debattenrednern diskutierte Problembereich der Ausforschung von Lenkern. - Herr
Abgeordneter, es stimmt, dass auch der Verwaltungsgerichtshof sagt, dass die
Lenkeranfragen, aber man muss auch dazusagen welche, nämlich die Lenkeranfragen
im Sinne des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, nicht zwingend geboten
sind. Das heißt aber noch nicht - und das hat die Volksanwaltschaft in ihrem
Bericht ausdrücklich angeführt -, dass man jede Lenkerermittlung unterlassen
kann, und das bedeutet noch weniger, dass man einem Zulassungsbesitzer nur
deswegen eine Strafverfügung zustellt, weil man annimmt, dass der
Zulassungsbesitzer den Täter ohnehin kennt und sich entweder mit diesem
arrangiert oder vor lauter Freundschaft zu ihm auch die Strafe bezahlt. Das ist
es nicht! Der Grundsatz unseres Strafrechts ist nach wie vor, dass nur der
Täter, der sich einer gesetzeswidrigen Handlung, die auch strafbar ist,
schuldig gemacht hat, zur Strafe herangezogen wird. Von diesem Grundsatz
möchten wir nicht abgehen.
Wir haben natürlich Vorschläge - diese sind auch im
Ausschuss diskutiert worden - gemacht. Zunächst glauben wir, dass es mit der
Einrichtung eines zentralen Zulassungsregisters beim Innenministerium relativ
einfach möglich sein wird, zu eruieren, ob ein Zulassungsbesitzer auch einen
Führerschein hat. Das wird in Zukunft - wir glauben, dass es im November
kommenden Jahres technisch möglich sein wird - relativ einfach ermittelbar
sein. Wenn ich annehme, dass jemand zwar als Zulassungsbesitzer zu strafen
wäre, aber keinen Führerschein hat, dann kann ich ihm nicht wirklich gut eine
Geschwindigkeitsübertretung als Straferkenntnis zustellen. (Abg Andreas Schieder: Warum nicht?) Das halte ich nicht für
hinreichend, denn es ist hier das Gebot der Verwaltung, zumindest den Versuch
zu starten, den tatsächlichen Täter ausfindig zu machen.
Die Verwaltungskosten oder der Verwaltungsaufwand
sind hier kein stichhaltiges Argument, Herr Abgeordneter! (Abg Andreas Schieder: Wieso?) Das sage ich Ihnen in aller
Nüchternheit, denn die Wahrung von Bürgerrechten produziert immer
Verwaltungsaufwand. Den Strafanspruch des Staats gegen einen Bürger
durchzusetzen und damit den Täter auszuforschen, ist immer Aufwand. Es ist
ebenso ein enormer Aufwand im Bereich der Justiz, die tatsächlichen Täter zu
finden, etwa bei den Sofiensälen. Das ist ein enormer Aufwand, den man sich
nicht sparen kann. Der Hinweis darauf, das kostet zu viel, ist der Abgesang des
Rechtsstaats im Bereich des Kriminalrechts oder des Verwaltungsstrafrechts, und
den würde die Volksanwaltschaft niemals akzeptieren, zumal er auch
international - und wahrscheinlich auch von Ihnen - nicht akzeptiert werden würde,
weil das fundamentale Rechte, Menschenrechte, Grundrechte berührt.
Wir haben dazu eine weitere Anregung, meine Damen und
Herren, nämlich dass man dort, wo man erkennt, dass der Adressat eines
Straferkenntnisses nicht mit dem Täter ident ist, dann zumindest amtswegig,
wenn man darauf hingewiesen wird, den entsprechenden Strafbescheid aufhebt und
die entsprechende Strafverfügung gegen ihn erlässt, ihm nachsieht und den
tatsächlichen Täter mit einer Strafverfügung bedenkt.
Das sind die Anliegen, die zu den vorgetragenen
Fällen aus meiner Sicht noch zu erwähnen wären.
Meine Damen und Herren, das Verhältnis zwischen
Volksanwaltschaft und Verwaltung ist in Wien im Großen und Ganzen - das möchte
ich ausdrücklich anführen - friktionsfrei. Die hiesige Abteilung bemüht sich,
einigermaßen pünktlich - das heißt, unter Beachtung der von uns gesetzten
Fristen - die von uns begehrten Auskünfte zu erteilen. Auch draußen in den
magistratischen Bezirksämtern kann man davon ausgehen, dass wir sehr gut und
freundlich behandelt werden.
Ich möchte hier nur aus meiner eigenen Erfahrung den
20. Bezirk und den 23. Bezirk anführen. Im 20. Bezirk hat sich
der Bezirksvorsteher sogar eigens noch bemüht, uns beim Sprechtag behilflich zu
sein. Es gibt aber leider auch das umgekehrte Beispiel. Das ist mir vor wenigen
Wochen passiert, als ich im magistratischen Bezirksamt Wien-Margareten war,
dort versucht habe, für Bürger, die natürlich mit
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