Landtag,
2. Sitzung vom 28.06.2001, Wörtliches Protokoll - Seite 43 von 74
Und, meine Damen
und Herren, ich sage: Das, was Sie hier machen, ist lediglich ein
Überprüfungsbericht. Es ist daher - und das ist die logische Konsequenz - eine
Gleichstellung nach dem Gleichheitsgrundsatz von Ziviltechnikern und Baumeistern
hier zu sehen, da die Überprüfung sich lediglich auf bautechnische Vorschriften
bezieht. Das ist das Rechtsstaatlichkeitsgebot.
Meine
Damen und Herren! Ich stelle daher auch zum § 70a mit meinem Kollegen
KommR Pfeiffer einen Abänderungsantrag, der heißt:
"Wird
den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen gemäß § 63 die Bestätigung
eines nach den Berufsausübungsvorschriften berechtigten Sachverständigen, der
vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in
keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter
Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das
vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren
gemäß § 70 Anwendung."
Und
nun zur Fertigungsstellungsanzeige, § 128 Abs. 2 Z 1 der
Bauordnung. Auch dieser wurde, meine Damen und Herren, trotz einstimmiger
Resolution hier im Haus im Jahr 1998 - und das ist ein Antrag aller Fraktionen
gewesen - im vorliegenden Entwurf neuerlich nicht Rechnung getragen und ist
meines Erachtens ebenso bedenklich, weil Baumeister, die laut Bundesgesetz zur
unbeschränkten Planung - und ich habe schon gesagt Planung, Berechnung, Leitung
- befugt sind, durch die Wiener Bauordnung als landesgesetzliche Vorschrift in
diesem Berechtigungsumfang absolut wieder eingeschränkt werden. Eine
vergleichbare Regelung, meine Damen und Herren, existiert in keinem anderen
Bundesland. Derart geschützte Bereiche, die das Land Wien schafft, gehen zu
Lasten der Baumeister und sind meines Erachtens nicht zulässig. Sie sind
unzulässig, sie sind diskriminierend und - das trifft besonders die Bevölkerung
- sie verteuern das Bauen, weil der Ziviltechniker dazwischen eingelegt wird.
Der Baumeister plant, der Ziviltechniker wird eingeschoben. Der macht es ja
nicht kostenlos. Das verteuert die Baukosten um 1 Prozent. Und bei
Bauvorhaben - und das trifft vor allem auch die Kleinen - ist 1 Prozent
ganz erheblich.
Es
wird daher angeregt, zur Bekämpfung von Diskriminierung, zur Verbilligung, wie
wir sie doch alle haben möchten, die Bestätigung des § 128 Abs. 2
Z 1 auch dem Prüfungsingenieur zu ermöglichen, egal, ob dieser
Prüfungsingenieur ein Ziviltechniker oder ein Baumeister ist.
Ich
stelle auch dazu einen Zusatzantrag, zum § 128, mit meinem Kollegen
Pfeiffer, der lautet:
"Der
Landtag wolle beschließen:
§ 128
Abs. 2 Z 1 in der derzeitigen Fassung der Bauordnung für Wien lautet:
1.
Eine Bestätigung eines nach den Berufsausübungsvorschriften berechtigten Sachverständigen,
der vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein muss und zu diesen
Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf, über die
bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung
einschließlich der Herstellung der Pflichtstellplätze sowie darüber, dass die
gemäß Z 2 bis 8 vorgelegten Unterlagen vollständig sind."
Meine
Damen und Herren! Ich glaube, dass man hier wirklich eine Abänderung vornehmen
sollte, dass man nicht so wie das letzte Mal einen Resolutionsantrag einbringt
- und wir werden das ja wieder hören, die Sozialdemokraten werden einen
Resolutionsantrag einbringen -, der dann das ganze Problem wieder wegschiebt,
auf den Bund schiebt, obwohl im Lande Wien die entsprechenden Maßnahmen getroffen
werden könnten, denn alle anderen Bundesländer können das auch, warum kann das
Wien nicht. Ich glaube daher, es ist auch im Sinne einer Arbeitsplatzschaffung,
dass Baumeistern hier dasselbe Recht zusteht. - Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
Präsident
Johann Römer: Als Nächster
ist Herr Abg Josef Wagner zum Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.
Abg
Josef Wagner (Klub der Wiener Freiheitlichen): Herr
Präsident! Sehr geehrtes Mitglied der Landesregierung! Sehr geehrte Damen und
Herren!
Wir
beschließen heute eine Gesetzesänderung, die notwendig wurde, weil der
Verfassungsgerichtshof den § 70a der Wiener Bauordnung aufgehoben hat.
Gleichzeitig treffen wir aber auch Klarstellungen hinsichtlich von
Gesetzesstellen, die in die Großbauvorhabensnovelle übergeleitet werden, und
eliminieren Regelungen, die ohnehin im Wiener Garagengesetz geregelt sind.
Ich glaube, dass wir gemeinsam mit der Postnummer 19, die zur
Abstimmung gelangt, mit der Großbauvorhabensnovelle hier ein taugliches
Instrument für mehr Bürgernähe und vor allem aber auch für eine positive
Stadtentwicklung schaffen. Wir kennen alle die Entwicklungen, die sich auf
Grund von Großbauvorhaben, wie Einkaufszentren, Kinopalästen und so weiter, in
den vergangenen Jahren ergeben haben, worunter sehr wohl die Wohnbevölkerung
gelitten hat, wir aber eigentlich wenig Vorkehrungen treffen konnten, um hier
negative Einflüsse wirklich hintan zu halten, vor allem im Verkehrsbereich et
cetera.
Daher finden wir diese Gesetzesänderungen positiv, werden ihnen zustimmen,
vor allem auch deshalb, weil unsere freiheitlichen Anliegen, Forderungen und
Anmerkungen auch noch entweder schon im Gesetzestext eingearbeitet wurden
beziehungsweise in eingebrachten Beschlussanträgen Berücksichtigung gefunden
haben.
Kritisch anmerken möchte ich nur, dass bei so wichtigen Gesetzesänderungen
und Vorhaben die Bezirksvorsteher, die ja die Interessen der Wohnbevölkerung in
erster Linie zu vertreten hätten, sehr wenig Interesse an solchen großen
Materien haben. Ich habe mich daher gewundert, dass zur Postnummer 18 nur
zwei Bezirksvorsteher eine Stellungnahme abgegeben haben, nämlich vom 17. und
19. Bezirk, zur
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