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Landtag, 2. Sitzung vom 28.06.2001, Wörtliches Protokoll  -  Seite 42 von 74

 

einer Bewilligungspflicht unterliegen. Dies soll eine Bauverhandlung mit Beteiligung aller betroffenen AnrainerInnen (EigentümerInnen und MieterInnen) beinhalten.

 

Gleichzeitig sollen die Errichter von Mobilfunk-Sendeanlagen dazu verpflichtet werden, rechtzeitig einen gut sichtbaren Aushang in den betroffenen Häusern (auch in den Nachbarhäusern) anzubringen, aus dem alle relevanten Daten (wie zum Beispiel die Leistungsflussdichte und statische Parameter) der Sendeanlage hervorgehen."

 

In formeller Hinsicht beantragen wir die Zuweisung dieses Antrags an die Frau amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Umwelt und an den Herrn amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung.

 

Wenn man sich jetzt irgendwie anschaut, was da so alles passiert ist in der letzten Zeit, hat man wirklich das Gefühl, man ist im wilden Osten oder Westen, Süden oder Norden. Tatsache ist, es passiert überhaupt nichts, und deswegen stellen wir diesen Antrag, dass in Zukunft auch in diesem Punkt der Demokratie und der Mitbestimmung Tür und Tor geöffnet werden. - Danke schön. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Präsident Johann Römer: Als Nächster ist Herr Abg Fuchs zum Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.

 

Abg Georg Fuchs (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Herr Präsident! Meine Damen und Herren!

 

Der vorliegende Entwurf dieses Gesetzes ist notwendig, da der Verfassungsgerichtshof die Novelle 1997, das heißt das vereinfachte Bauverfahren, aufgehoben hat.

 

Nun, ganz kurz: Was waren die Gründe?

 

Der erste Grund war die Einschränkung der Untersagung. Die Kontrolle ist dadurch dem Instanzenweg entzogen. Das heißt, es gibt keine Kontrolle für die einzelnen Behörden.

 

Zweiter Grund: Weil Ziviltechniker das Ersatzkontrollorgan der Stadt sein sollen, es heißt aber auch sein können - man muss sich das genau anhören: sein können -, und selbst verfasste Erklärungen abgeben können oder könnten. Auch aus dem Grund. Man kann also nicht Kontrollorgan sein und dann selber Erklärungen abgeben. Das geht eben nicht.

 

Dritter Grund: Weil die Einwendefrist für die Nachbarn überhaupt nicht erkennbar war.

 

Vierter Grund: Weil die Regelung den Nachbarn vor Einwanderhebung sogar die notwendige Akteneinsicht verwehrte beziehungsweise nicht zugestanden hat.

 

Im heute vorliegenden Entwurf wird im vereinfachten Bauverfahren, im Baubewilligungsverfahren des § 70a weiterhin, wie im ersten Gesetz, im vergangenen, das aufgehoben worden ist, der Ziviltechniker gegenüber dem Baumeister begünstigt. Es ist in dem Entwurf nach wie vor vorgesehen, dass Ziviltechniker die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften bestätigen sollen. Kompetente Rechtsexperten aber, wie Funk oder Kettenbach, stellten fest, und das vor einigen Jahren schon, dass den Ziviltechnikern die erforderliche Fachkompetenz, die fachliche Kompetenz bei der Einhaltung subjektiv-öffentlicher Bauvorschriften fehlt.

 

Ich möchte Ihnen ganz kurz hier ein Zitat von Funk aus der "Zeitschrift für Verwaltung" zur Kenntnis bringen.

 

Zitat: "Die bei der beruflichen Ausbildung der Ziviltechniker nachzuweisenden Rechtskenntnisse bleiben sowohl im Verfahrens- als auch im materiellen Bereich auf Grundzüge beschränkt. Die auf diese Weise vermittelte juristische Fachkompetenz ist von bescheidener Reichweite und geringem Tiefgang. Sie ist keineswegs ausreichend, um jenes Maß an Rechtswissen und methodischer Sicherheit zu gewährleisten, welches erforderlich ist, um die im Rahmen des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens auftretenden und vom Ziviltechniker selbständig zu beurteilenden rechtlichen Fragen in allen Fällen verlässlich lösen zu können. Insbesondere die mit den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten zusammenhängenden Aspekte können mit rechtlichen Problemen verbunden sein, die ohne eingehende und vertiefte Kenntnis der einschlägigen Rechtssprechungen des Schrifttums und ohne eine profunde methodische Schulung nicht zu bewältigen sind. Die Bestimmungen der Wiener Bauordnung über subjektiv-öffentliche Nachbarrechte sind nicht zuletzt wegen der Verwendung von schutzbezogenen unbestimmten Rechtsbegriffen alles andere als einfach und problemlos zu interpretieren." - So Funk.

 

Meine Damen und Herren! Auch vom Verfassungsgerichtshof wurden eben diese Bedenken Funks geteilt, der davon ausgeht, dass Ziviltechniker nur die Übereinstimmung des Bauverfahrens mit den technischen Bauvorschriften, nicht jedoch - man höre - die Einhaltung subjektiver Rechte bestätigen können.

 

Ich sage daher: Ziviltechniker können nur zur Bestätigung der Einhaltung technischer Vorschriften befugt und befähigt sein. Und es ist völlig unverständlich und aus dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Gleichsatzes sowie der Erwerbsfreiheit keinesfalls gerechtfertigt, Baumeister, meine Damen und Herren, die gesetzlich befugt Bauvorhaben planen, berechnen, ausführen, ja sogar Auftraggeber von Behörden vertreten oder Projektmanagement durchführen, zu benachteiligen beziehungsweise unter Kuratel von Ziviltechnikern zu stellen, bei denen ex lege keinerlei Ausführungskompetenz vorhanden ist.

 

Meine Damen und Herren! Die Zwischenschaltung des Ziviltechnikers ist daher nicht eine Vereinfachung, wie wir sie eigentlich alle anstreben und wollen, sondern eine Verkomplizierung, verteuert das Verfahren - zur Verteuerung komme ich dann etwas später - und ist nicht im Sinne unserer angestrebten Regulierung und der Verfahrensvereinfachung zu sehen.

 

Diese Ungleichbehandlung zwischen Baumeistern und Ziviltechnikern kann auch nicht mit dem Recht auf Ausstellung öffentlicher Urkunden abgetan werden, so wie es immer wieder als Argument im Ausschuss gebracht wird und jahrelang in diesen Diskussionen angeführt wird.

 

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