Landtag,
2. Sitzung vom 28.06.2001, Wörtliches Protokoll - Seite 42 von 74
einer Bewilligungspflicht unterliegen. Dies soll eine Bauverhandlung mit
Beteiligung aller betroffenen AnrainerInnen (EigentümerInnen und MieterInnen)
beinhalten.
Gleichzeitig sollen die Errichter von Mobilfunk-Sendeanlagen dazu
verpflichtet werden, rechtzeitig einen gut sichtbaren Aushang in den
betroffenen Häusern (auch in den Nachbarhäusern) anzubringen, aus dem alle
relevanten Daten (wie zum Beispiel die Leistungsflussdichte und statische
Parameter) der Sendeanlage hervorgehen."
In formeller Hinsicht beantragen wir die Zuweisung dieses Antrags an die
Frau amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Umwelt und an den Herrn
amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung.
Wenn man sich jetzt irgendwie anschaut, was da so alles passiert ist in der
letzten Zeit, hat man wirklich das Gefühl, man ist im wilden Osten oder Westen,
Süden oder Norden. Tatsache ist, es passiert überhaupt nichts, und deswegen
stellen wir diesen Antrag, dass in Zukunft auch in diesem Punkt der Demokratie
und der Mitbestimmung Tür und Tor geöffnet werden. - Danke schön. (Beifall bei den GRÜNEN.)
Präsident Johann Römer:
Als Nächster ist Herr Abg Fuchs zum Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.
Abg Georg Fuchs (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien):
Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Der vorliegende Entwurf dieses Gesetzes ist notwendig, da der
Verfassungsgerichtshof die Novelle 1997, das heißt das vereinfachte
Bauverfahren, aufgehoben hat.
Nun, ganz kurz: Was waren die Gründe?
Der erste Grund war die Einschränkung der Untersagung. Die Kontrolle ist
dadurch dem Instanzenweg entzogen. Das heißt, es gibt keine Kontrolle für die
einzelnen Behörden.
Zweiter Grund: Weil Ziviltechniker das Ersatzkontrollorgan der Stadt sein
sollen, es heißt aber auch sein können - man muss sich das genau anhören: sein
können -, und selbst verfasste Erklärungen abgeben können oder könnten. Auch
aus dem Grund. Man kann also nicht Kontrollorgan sein und dann selber
Erklärungen abgeben. Das geht eben nicht.
Dritter Grund: Weil die Einwendefrist für die Nachbarn überhaupt nicht
erkennbar war.
Vierter Grund: Weil die Regelung den Nachbarn vor Einwanderhebung sogar die
notwendige Akteneinsicht verwehrte beziehungsweise nicht zugestanden hat.
Im heute vorliegenden Entwurf wird im vereinfachten Bauverfahren, im
Baubewilligungsverfahren des § 70a weiterhin, wie im ersten Gesetz, im
vergangenen, das aufgehoben worden ist, der Ziviltechniker gegenüber dem
Baumeister begünstigt. Es ist in dem Entwurf nach wie vor vorgesehen, dass
Ziviltechniker die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften bestätigen
sollen. Kompetente Rechtsexperten aber, wie Funk oder Kettenbach, stellten
fest, und das vor einigen Jahren schon, dass den Ziviltechnikern die
erforderliche Fachkompetenz, die fachliche Kompetenz bei der Einhaltung
subjektiv-öffentlicher Bauvorschriften fehlt.
Ich möchte Ihnen ganz kurz hier ein Zitat von Funk aus der
"Zeitschrift für Verwaltung" zur Kenntnis bringen.
Zitat:
"Die bei der beruflichen Ausbildung der Ziviltechniker nachzuweisenden
Rechtskenntnisse bleiben sowohl im Verfahrens- als auch im materiellen Bereich
auf Grundzüge beschränkt. Die auf diese Weise vermittelte juristische
Fachkompetenz ist von bescheidener Reichweite und geringem Tiefgang. Sie ist
keineswegs ausreichend, um jenes Maß an Rechtswissen und methodischer
Sicherheit zu gewährleisten, welches erforderlich ist, um die im Rahmen des
vereinfachten Baubewilligungsverfahrens auftretenden und vom Ziviltechniker
selbständig zu beurteilenden rechtlichen Fragen in allen Fällen verlässlich
lösen zu können. Insbesondere die mit den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten
zusammenhängenden Aspekte können mit rechtlichen Problemen verbunden sein, die
ohne eingehende und vertiefte Kenntnis der einschlägigen Rechtssprechungen des
Schrifttums und ohne eine profunde methodische Schulung nicht zu bewältigen
sind. Die Bestimmungen der Wiener Bauordnung über subjektiv-öffentliche
Nachbarrechte sind nicht zuletzt wegen der Verwendung von schutzbezogenen unbestimmten
Rechtsbegriffen alles andere als einfach und problemlos zu
interpretieren." - So Funk.
Meine
Damen und Herren! Auch vom Verfassungsgerichtshof wurden eben diese Bedenken
Funks geteilt, der davon ausgeht, dass Ziviltechniker nur die Übereinstimmung
des Bauverfahrens mit den technischen Bauvorschriften, nicht jedoch - man höre
- die Einhaltung subjektiver Rechte bestätigen können.
Ich
sage daher: Ziviltechniker können nur zur Bestätigung der Einhaltung
technischer Vorschriften befugt und befähigt sein. Und es ist völlig
unverständlich und aus dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Gleichsatzes
sowie der Erwerbsfreiheit keinesfalls gerechtfertigt, Baumeister, meine Damen
und Herren, die gesetzlich befugt Bauvorhaben planen, berechnen, ausführen, ja
sogar Auftraggeber von Behörden vertreten oder Projektmanagement durchführen,
zu benachteiligen beziehungsweise unter Kuratel von Ziviltechnikern zu stellen,
bei denen ex lege keinerlei Ausführungskompetenz vorhanden ist.
Meine
Damen und Herren! Die Zwischenschaltung des Ziviltechnikers ist daher nicht
eine Vereinfachung, wie wir sie eigentlich alle anstreben und wollen, sondern
eine Verkomplizierung, verteuert das Verfahren - zur Verteuerung komme ich dann
etwas später - und ist nicht im Sinne unserer angestrebten Regulierung und der
Verfahrensvereinfachung zu sehen.
Diese
Ungleichbehandlung zwischen Baumeistern und Ziviltechnikern kann auch nicht mit
dem Recht auf Ausstellung öffentlicher Urkunden abgetan werden, so wie es immer
wieder als Argument im Ausschuss gebracht wird und jahrelang in diesen
Diskussionen angeführt wird.
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