Landtag,
2. Sitzung vom 28.06.2001, Wörtliches Protokoll - Seite 27 von 74
Präsidentin Erika Stubenvoll:
Als Nächste ist Frau Abg Bayr zum Wort gemeldet. Ich erteile es ihr.
Abg Petra Bayr (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener
Landtags und Gemeinderats): Frau Präsidentin! Frau Berichterstatterin!
Meine sehr geehrten Damen und Herren!
Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass wir bereits in der letzten
Novelle des Wiener Naturschutzgesetzes im Jahr 1998 inhaltlich einerseits die
FFH- und andererseits die Vogelschutz-Richtlinie der EU nachvollzogen haben.
Trotzdem hat die Europäische Union von uns gefordert, diese zwei Richtlinien
auch wörtlich zu übernehmen. Das war der eigentliche Ansatz dieser neuerlichen
Novellierung.
In der Zeit seit 1998 ist aber auch im Vollzug des modernen
Naturschutzgesetzes erkannt worden, dass durchaus Verfahren in ex lege
Landschaftsschutzgebieten in manchen Bereichen beziehungsweise Räumen zum Teil
entbehrlich geworden sind oder entbehrlich sind. Ich denke, dass allein die
Begrifflichkeit des Landschaftsschutzgebiets für Flächen im 1., 3., 4., 7. und
9. Wiener Gemeindebezirk nicht unbedingt zielführend ist, denn von
Landschaft im eigentlichen Sinne, in der topologischen Überlegung, kann gar
keine Rede mehr sein, auch weil diese Grünflächen viel zu kleinräumig sind, um
überhaupt die Kriterien zu erfüllen, die für die Ausweisung von Flächen als Landschaftsschutzgebiete
erforderlich sind.
Aber ich will schon darauf hinweisen, dass trotz der ex lege Aufhebung oder
dieser Art der Unterschutzstellung in den einzelnen Bezirken sehr wohl doch die
Qualität der Parkflächen und der Grünflächen auf einem sehr hohen Niveau
erhalten bleibt, weil natürlich abgesehen von dieser legistischen Materie auch
weitere wirken, in Kraft sind und darauf schauen, dass die Umwelt geschützt
bleibt.
Einerseits gilt natürlich das Naturschutzgesetz an sich weiterhin für alle
diese Flächen wie zum Beispiel Parkschutzgebiete. Dort ist es weiterhin
verboten, respektive nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erlaubt, dass
Tiefgaragen eingerichtet, Straßen oder Wege verbreitert oder neu angelegt oder
Rohrleitungen verlegt werden. Auch Alleebäume oder Baumzeilen dürfen nicht
gefällt werden. Diese per se sehr strengen Schutzbestimmungen des
Naturschutzgesetzes bleiben natürlich weiterhin aufrecht. Außerdem sind
sämtliche Vorhaben in den Parkschutzgebieten, die in irgendeiner Art und Weise
geschützte Lebensarten oder den Lebensraum dieser Lebensarten gefährden
könnten, weiterhin nur mit der Bewilligung der Naturschutzbehörde möglich.
Ein weiteres Gesetz, das sicherlich darauf schauen wird, dass das Grün in
diesen Bezirken erhalten bleibt, ist das Denkmalschutzgesetz. Immer dann, wenn
es sich bei diesen Grünanlagen um historische Gartenanlagen beziehungsweise um
historische Parks handelt, gelten die sehr strengen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes.
Das betrifft in den genannten Bezirken den Rathauspark, den Volksgarten, den
Heldenplatz, den Burggarten, den Stadtpark oder die Gärten des Belvederes.
Ich nehme an, jeder von Ihnen, der beispielsweise schon einmal versucht
hat, bei einem denkmalgeschützten Gebäude einen behindertengerechten Eingangsbereich
zu gestalten, weiß, wie streng dieses Denkmalschutzgesetz ist und dass wir uns
auch wirklich darauf verlassen können, dass dieses Gesetz unsere Grünräume
schützen wird.
Zum Dritten gibt es weiterhin natürlich die Bauordnung für Wien. Nach der
Bauordnung sind Flächen, die als Grünland oder Parkschutzgebiet ausgewiesen
sind, im Flächenwidmungsplan vor einer Bebauung geschützt. Es ist geboten die
gärtnerische Gestaltung der Anlagen, das grüne Gestalten der Anlagen. Bebauungen
sind nur in einem höchst eingeschränkten Maß möglich.
Viertens und zuletzt gibt es ein auch oft diskutiertes Gesetz, das unseren
Grünraum schützt, nämlich das Wiener Baumschutzgesetz. Genauso wie in privaten
Gärten, genauso wie überall anderswo, gilt natürlich auch in Parkanlagen, dass
Bäume, die gemessen in der Höhe von 1 Meter einen Stammumfang von
40 Zentimetern haben, nur dann gefällt werden dürfen, wenn es das
Magistratische Bezirksamt bewilligt. Natürlich müssen auch in Parkanlagen
Ersatzpflanzungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz erfolgen, das ist gar keine
Frage.
Mit der bisherigen Erfahrung der Bewilligungspflicht sind auch ganz
berechtigte Zweifel an der Sinnhaftigkeit derselben aufgetreten. Es gibt in
Parks - das wissen wir alle - permanent kleine Änderungen, kleine
Weiterentwicklungen. Die Toiletteanlagen auf dem Rathausplatz sind schon
erwähnt worden. Es gibt aber auch Denkmäler und Brunnen, die aufgestellt
werden. Es gibt Spielplätze, die neu adaptiert werden, zum Beispiel um
mädchengerecht zu werden. Bei all diesen Geschichten, ebenso wie bei
Veranstaltungen, die immer mehr im öffentlichen Raum stattfinden, weil es
einfach modern ist, in der Stadt Veranstaltungen im öffentlichen Raum zu
machen, war sehr viel Bürokratie im Spiel. Sehr oft und bei sehr vielen
Anlässen sind dann von der Behörde überhaupt keine Auflagen erteilt worden und
die Sache konnte so stattfinden, wie es ursprünglich geplant war. Ich denke
dabei einerseits an die Gestaltung des Vorplatzes des Museumsquartiers, aber
auch die Summerstage oder das Salmbräu am Rennweg sind eigentlich solche ex
lege Naturschutzgebiete.
Ich denke, mit dieser Regelung entlasten wir Beamte und geben ihnen die
Chance, die Möglichkeit und die Energie, das zu tun, wofür sie eigentlich gedacht
sind, nämlich die Natur in Wien sehr effizient zu schützen.
Im Zuge des Begutachtungsverfahren zum Naturschutzgesetz sind einige
Einwendungen und Anregungen berücksichtigt worden. Es gibt zum Beispiel keinerlei
Aussetzungsexperimente, das heißt, dass nichtheimische Tiere oder Pflanzen nur
dann ausgesetzt
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