Landtag,
2. Sitzung vom 28.06.2001, Wörtliches Protokoll - Seite 28 von 74
werden dürfen, wenn nachweislich keine Beeinträchtigung des
Landschaftshaushalts in irgendeiner Art und Weise zu befürchten ist. Auch
Vorhaben im öffentlichen Interesse, die entweder in Europaschutzgebieten oder
in besonders geschützten Gebieten nach der Vogelschutzrichtlinie stattfinden
sollen, sind nur dann bewilligungsmöglich, wenn sie zwingender Natur sind,
sprich, wenn sie unaufschiebbar sind und wirklich gemacht werden müssen. Bei
den Bewilligungen für Vorhaben im öffentlichen Interesse in
Europaschutzgebieten kann es immer nur dann zu einer Umsetzung kommen, wenn
vorher eine Interessenabwägung stattgefunden hat.
Zu einigen Einwänden, die es im Zuge der Begutachtung gegeben hat, auf die
nicht eingegangen worden ist, die sich respektive aber in manchen Anträgen
wieder finden, ist es mir wichtig zu sagen, weil in der Diskussion vorher - nicht
die, die wir heute geführt haben, sondern die, die wir im Vorfeld zur
Gesetzwerdung dieses Gesetzes geführt haben - der Wunsch aufgetreten ist, auch
privates Grün zugänglich zu machen, dass ich mich vollinhaltlich anschließen
kann. Ich denke mir, das ist leider keine Frage, die wir im Naturschutzgesetz
regeln können, so Leid es mir auch tut. Aber es ist so, dass die Nutzbarkeit
von privaten Flächen, egal ob sie grün oder nicht grün sind, nur dann möglich
ist, wenn es in irgendeiner Art und Weise privatrechtliche Verträge zwischen
den Besitzern und den Nutzern gibt, sonst lässt das Gesetz eigentlich kein
rechtliches Instrument offen.
Ich möchte auch erwähnen, dass die Frage der Wirksamkeit des
Naturschutzgesetzes auf 100 Prozent der Wiener Fläche auch schon in der
Variante des Gesetzes von 1998 an und für sich das implizierte Ziel dieses
Gesetzes gewesen ist. Es ist so, dass größere Bauvorhaben nicht nur in
Schutzgebieten bewilligungspflichtig gewesen sind, sondern im ganzen
Stadtgebiet nach der Bauordnung Grünland gewidmet ist. Es ist natürlich auch
möglich, das, was wir als "G'stätten" bezeichnen, im gesamten
Stadtgebiet zu ökologischen Entwicklungsflächen zu erklären, sie so zu schützen
und den Schutz von gefährdeten Arten im gesamten Stadtgebiet möglich zu machen,
indem wir gerade ein Arten- und Biotopschutzprogramm entwickeln. (Beifall bei der SPÖ.)
Ich denke mir, weil es jetzt in der Debatte gar nicht gefallen ist, dass
ich auf Dinge wie die Einführung der Naturschutzabgabe und des Naturschutzfonds
und die Genehmigungspflichten für neue Versiegelung von Flächen nicht speziell
eingehen möchte. Um eines geht es mir aber schon noch, weil es heute bereits in
ähnlicher Art und Weise in der Fragestunde diskutiert worden ist, nämlich um
die Frage der Herausnahme sämtlicher geschützter Tierarten aus dem Jagdgesetz
und die Auflistung im Naturschutzgesetz oder in der Naturschutzverordnung.
Das Wiener Naturschutzgesetz zählt zu einem der ersten österreichischen
Naturschutzgesetze, wo auch jagdbare gefährdete Arten eingeschlossen sind. Das
heißt, in der Wiener Naturschutzverordnung ist die ganzjährige Schonung
vorgesehen, beispielsweise von Uhu und Wanderfalke, auch von Luchs und Biber
und - falls er je auf Wiener Raum auftauchen sollte - auch vom Elch. Auch der
Elch darf in keiner Art und Weise irgendwie gejagt werden.
Zur Frage des ausnahmslosen Verbots und der wesentlichen Beeinträchtigungen
in geschützten Gebieten: Meiner Meinung nach ist das im jetzt gültigen
Naturschutzgesetz verwirklicht. Es ist so, dass in allen Schutzgebieten, in
allen Schutzkategorien, nur bei unwesentlichen Beeinträchtigungen das Einfahren
oder das Parken in diesen Geländen möglich ist. Bis 1998 war das überhaupt
nicht untersagt, war das überhaupt nicht geregelt. Seit 1998 haben wir eine
sehr strenge Regelung. Das ist bewilligungspflichtig durch die
Naturschutzbehörde, beispielsweise für Filmaufnahmen, weil es schon schwierig
ist, ökologische Filme oder Naturfilme zu drehen, ohne das Equipment dementsprechend
hinbekommen zu können. Aber es ist ganz klar, dass die Naturschutzbehörde dies
nur dann bewilligen darf, wenn klar ist, dass es zu minimalsten
Beeinträchtigungen kommt.
Zum Schluss zu etwas, was mir selber sehr wichtig ist, nämlich zur Frage
des Verbots der Freisetzung von gentechnisch manipulierten Organismen im Wiener
Raum ganz allgemein: Es ist mir ein wirklich sehr großes Anliegen. Ich bin
persönlich der Meinung, es ist so wichtig, dass man es ruhig auch doppelt
moppeln kann, sprich, man kann es einmal auf Bundesebene und einmal auch auf
Wiener Ebene regeln.
Ich denke mir, dass die Art und Weise und die Diktion des grünen Antrags,
wo es im Kern mehr oder weniger darum geht, dass das Bundesgesetz auch auf
Landesebene gelten soll - was ohnehin der Fall ist -, wahrscheinlich keine ganz
besonders glückliche juristische Formulierung ist. Ich würde dem Kollegen
Maresch, falls er mir kurz zuhört, gerne vorschlagen, dass wir uns
zusammensetzen und versuchen, eine Formulierung zu finden, die juristisch hält
und mit der wir uns vor dem Bund nicht allzu sehr blamieren. Dann bin ich
durchaus der Meinung, dass wir darauf schauen sollten, dass die Aussetzung von
gentechnisch manipulierten Organismen vollkommen verboten wird. Ich weiß, es
gibt in Vorarlberg und Oberösterreich Regelungen, die aber juristisch ein
bisschen hinken. Ich weiß, es gibt in Kärnten und in Salzburg Versuche in diese
Richtung. Ich weiß, es wird seit Jahren in Wirklichkeit beteuert, demnächst
setzen wir es um. Auch dort wird es nicht wirklich umgesetzt. Ich würde es
daher gut finden, wenn wir zu einer gemeinsamen Lösung in der Frage kommen
würden.
Summa summarum, die EU-Richtlinie bietet auf jeden Fall breitesten Schutz.
Das ist gar keine Frage. Die Änderungen in den ex lege Landschaftsschutzgebieten
werden zu einem gleich bleibend hohen Niveau des Naturschutzes auf Wiener Ebene
führen. Ich denke, dass wir die Behörden dadurch wirklich von einer ganzen
Menge Bürokratie und von einer ganzen
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