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Landtag, 2. Sitzung vom 28.06.2001, Wörtliches Protokoll  -  Seite 28 von 74

 

werden dürfen, wenn nachweislich keine Beeinträchtigung des Landschaftshaushalts in irgendeiner Art und Weise zu befürchten ist. Auch Vorhaben im öffentlichen Interesse, die entweder in Europaschutzgebieten oder in besonders geschützten Gebieten nach der Vogelschutzrichtlinie stattfinden sollen, sind nur dann bewilligungsmöglich, wenn sie zwingender Natur sind, sprich, wenn sie unaufschiebbar sind und wirklich gemacht werden müssen. Bei den Bewilligungen für Vorhaben im öffentlichen Interesse in Europaschutzgebieten kann es immer nur dann zu einer Umsetzung kommen, wenn vorher eine Interessenabwägung stattgefunden hat.

 

Zu einigen Einwänden, die es im Zuge der Begutachtung gegeben hat, auf die nicht eingegangen worden ist, die sich respektive aber in manchen Anträgen wieder finden, ist es mir wichtig zu sagen, weil in der Diskussion vorher - nicht die, die wir heute geführt haben, sondern die, die wir im Vorfeld zur Gesetzwerdung dieses Gesetzes geführt haben - der Wunsch aufgetreten ist, auch privates Grün zugänglich zu machen, dass ich mich vollinhaltlich anschließen kann. Ich denke mir, das ist leider keine Frage, die wir im Naturschutzgesetz regeln können, so Leid es mir auch tut. Aber es ist so, dass die Nutzbarkeit von privaten Flächen, egal ob sie grün oder nicht grün sind, nur dann möglich ist, wenn es in irgendeiner Art und Weise privatrechtliche Verträge zwischen den Besitzern und den Nutzern gibt, sonst lässt das Gesetz eigentlich kein rechtliches Instrument offen.

 

Ich möchte auch erwähnen, dass die Frage der Wirksamkeit des Naturschutzgesetzes auf 100 Prozent der Wiener Fläche auch schon in der Variante des Gesetzes von 1998 an und für sich das implizierte Ziel dieses Gesetzes gewesen ist. Es ist so, dass größere Bauvorhaben nicht nur in Schutzgebieten bewilligungspflichtig gewesen sind, sondern im ganzen Stadtgebiet nach der Bauordnung Grünland gewidmet ist. Es ist natürlich auch möglich, das, was wir als "G'stätten" bezeichnen, im gesamten Stadtgebiet zu ökologischen Entwicklungsflächen zu erklären, sie so zu schützen und den Schutz von gefährdeten Arten im gesamten Stadtgebiet möglich zu machen, indem wir gerade ein Arten- und Biotopschutzprogramm entwickeln. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Ich denke mir, weil es jetzt in der Debatte gar nicht gefallen ist, dass ich auf Dinge wie die Einführung der Naturschutzabgabe und des Naturschutzfonds und die Genehmigungspflichten für neue Versiegelung von Flächen nicht speziell eingehen möchte. Um eines geht es mir aber schon noch, weil es heute bereits in ähnlicher Art und Weise in der Fragestunde diskutiert worden ist, nämlich um die Frage der Herausnahme sämtlicher geschützter Tierarten aus dem Jagdgesetz und die Auflistung im Naturschutzgesetz oder in der Naturschutzverordnung.

 

Das Wiener Naturschutzgesetz zählt zu einem der ersten österreichischen Naturschutzgesetze, wo auch jagdbare gefährdete Arten eingeschlossen sind. Das heißt, in der Wiener Naturschutzverordnung ist die ganzjährige Schonung vorgesehen, beispielsweise von Uhu und Wanderfalke, auch von Luchs und Biber und - falls er je auf Wiener Raum auftauchen sollte - auch vom Elch. Auch der Elch darf in keiner Art und Weise irgendwie gejagt werden.

 

Zur Frage des ausnahmslosen Verbots und der wesentlichen Beeinträchtigungen in geschützten Gebieten: Meiner Meinung nach ist das im jetzt gültigen Naturschutzgesetz verwirklicht. Es ist so, dass in allen Schutzgebieten, in allen Schutzkategorien, nur bei unwesentlichen Beeinträchtigungen das Einfahren oder das Parken in diesen Geländen möglich ist. Bis 1998 war das überhaupt nicht untersagt, war das überhaupt nicht geregelt. Seit 1998 haben wir eine sehr strenge Regelung. Das ist bewilligungspflichtig durch die Naturschutzbehörde, beispielsweise für Filmaufnahmen, weil es schon schwierig ist, ökologische Filme oder Naturfilme zu drehen, ohne das Equipment dementsprechend hinbekommen zu können. Aber es ist ganz klar, dass die Naturschutzbehörde dies nur dann bewilligen darf, wenn klar ist, dass es zu minimalsten Beeinträchtigungen kommt.

 

Zum Schluss zu etwas, was mir selber sehr wichtig ist, nämlich zur Frage des Verbots der Freisetzung von gentechnisch manipulierten Organismen im Wiener Raum ganz allgemein: Es ist mir ein wirklich sehr großes Anliegen. Ich bin persönlich der Meinung, es ist so wichtig, dass man es ruhig auch doppelt moppeln kann, sprich, man kann es einmal auf Bundesebene und einmal auch auf Wiener Ebene regeln.

 

Ich denke mir, dass die Art und Weise und die Diktion des grünen Antrags, wo es im Kern mehr oder weniger darum geht, dass das Bundesgesetz auch auf Landesebene gelten soll - was ohnehin der Fall ist -, wahrscheinlich keine ganz besonders glückliche juristische Formulierung ist. Ich würde dem Kollegen Maresch, falls er mir kurz zuhört, gerne vorschlagen, dass wir uns zusammensetzen und versuchen, eine Formulierung zu finden, die juristisch hält und mit der wir uns vor dem Bund nicht allzu sehr blamieren. Dann bin ich durchaus der Meinung, dass wir darauf schauen sollten, dass die Aussetzung von gentechnisch manipulierten Organismen vollkommen verboten wird. Ich weiß, es gibt in Vorarlberg und Oberösterreich Regelungen, die aber juristisch ein bisschen hinken. Ich weiß, es gibt in Kärnten und in Salzburg Versuche in diese Richtung. Ich weiß, es wird seit Jahren in Wirklichkeit beteuert, demnächst setzen wir es um. Auch dort wird es nicht wirklich umgesetzt. Ich würde es daher gut finden, wenn wir zu einer gemeinsamen Lösung in der Frage kommen würden.

 

Summa summarum, die EU-Richtlinie bietet auf jeden Fall breitesten Schutz. Das ist gar keine Frage. Die Änderungen in den ex lege Landschaftsschutzgebieten werden zu einem gleich bleibend hohen Niveau des Naturschutzes auf Wiener Ebene führen. Ich denke, dass wir die Behörden dadurch wirklich von einer ganzen Menge Bürokratie und von einer ganzen

 

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