Landtag,
2. Sitzung vom 28.06.2001, Wörtliches Protokoll - Seite 22 von 74
Übertretung des Gesetzes. Naturschutzbehörden, Aufsichtsorgane und
Naturschutzbeirat werden geregelt. Es sind natürlich auch Strafbestimmungen in
diesem vorbildlichen Gesetz enthalten. Es handelt sich also um ein typisches
Naturschutzgesetz, welches Verbote statuiert und bestimmte Maßnahmen an Bewilligungspflichten
bindet. Die Behörde wird daher aufgerufen, zum gebietsbezogenen Naturschutz Ausweisungen
von Nationalparks, Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten
durchzuführen.
Warum wurde jetzt eine Novelle zum Naturschutzgesetz überhaupt angegangen?
- Wir haben im Jahr 1998 das Naturschutzgesetz erlassen und haben damit schon
die FFH-Richtlinie - also die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - und die
Vogelschutz-Richtlinie umgesetzt, aber seitens der EU wurden entsprechende
Nachforderungen im Hinblick darauf gestellt, dass konkretere Bezeichnungen im
Naturschutzgesetz enthalten sind, im Detail handelt es sich um einen konkreteren
Nachvollzug aus dem EU-Gesetz.
Die Novellierung des Wiener Naturschutzgesetzes setzt aber nicht nur die
EU-Verpflichtungen um, sondern uns ist es auch wichtig, dass die Erfahrungen
mit dem Vollzug des Naturschutzgesetzes auch in einer neuen Naturschutzregelung
enthalten sind. Im Wesentlichen geht es darum, dass künftig bei allen Vogelarten
zusätzliche Verbote eingeführt werden. Zum Beispiel ist eine Bestimmung
dahingehend, dass die Nester aller Vogelarten nicht zerstört, beschädigt oder
entfernt werden dürfen, auch das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz
dieser Eier, auch im leeren Zustand, wird in Zukunft für alle Vogelarten
verboten sein.
Im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Natur-schutzrichtlinien sind folgende
Neuerungen im Gesetz enthalten:
Vor der Erteilung einer Ausnahme sind von der Naturschutzbehörde
Alternativen zu prüfen, ob das Vorhaben auch naturschonender verwirklicht
werden könnte.
Es sind Sonderbestimmungen für Vögel enthalten. Nach dieser Richtlinie,
gemäß der EU, werden geschützte Vögel, wie zum Beispiel Amsel, Buchfink,
Grünling, Hautrotschwanz oder Kohlmeise, strenger geschützt. Diese strengeren
Regelungen werden nun auch in naturschutzrechtlichen Bestimmungen des
Naturschutzgesetzes umgesetzt.
Auch die Einschränkung der Zuchtmöglichkeiten ist nun umgesetzt. Die Zucht
streng geschützter oder geschützter Arten kann in Zukunft nur mehr zu Forschungs-
und Lehrzwecken, zum Zwecke der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung oder
der künstlichen Vermehrung von Pflanzen bewilligt werden.
Im Hinblick auf die Neuerungen bei den Europaschutzgebieten haben wir auch
neue Regelungen erlassen. Europaschutzgebiete sind Gebiete, die Teil des
europäischen ökologischen Netzwerks "Natura 2000" sind. Hier wird bei
der Genehmigung nicht nur auf Arten Bedacht genommen, sondern auch auf Lebensraumtypen
wie zum Beispiel Trockenrasen.
Neu ist auch die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen. Bei gravierenden
Eingriffen in Europaschutzgebiete sind dem Antragssteller Ausgleichsmaßnahmen
im Hinblick darauf, dass das europäische Netzwerk "Natura 2000"
erhalten bleibt, vorzuschreiben.
Wichtig ist auch, dass in diese neue Novelle zum Naturschutzgesetz auch der
praktische Vollzug eingeflossen ist. Hier kommt es zu Ausnahmen vom allgemeinen
Fahrverbot im Grünland, wenn es dadurch zu keiner Beeinträchtigung der Natur
kommt. Dazu ist vorauszuschicken, dass bisher im Grünland selbstverständlich
ein absolutes Fahr- und Abstellverbot gegolten hat.
Wir
haben im Zuge der Vollziehung dieses Gesetzes festgestellt, dass es notwendig
ist, dass Ausnahmen für kurze Phasen oder für das kurzfristige Abstellen von
Fahrzeugen genehmigt werden können, aber nur dann, wenn für die Natur keinerlei
Beeinträchtigung zu befürchten ist.
Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist natürlich auch die Aufhebung von
ex lege Landschaftsschutzgebieten in den innerstädtischen Bezirken 1., 3., 4.,
7. und 9. Bezirk. Es handelt sich dabei um jene Flächen, die nach der
Bauordnung am 1.3.1985 die Widmung "Parkschutzgebiet" oder
"Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel" hatten und aus diesem Grunde
automatisch als Landschaftsschutzgebiete gelten. Diese Unterschutzstellung hat
lediglich dazu geführt, dass teilweise unnötige Bewilligungsverfahren
durchgeführt wurden. Zum Beispiel wurde im Rathauspark eine Bedürfnisanstalt
ohne Auflagen genehmigt, im Burggarten der Tiefspeicher, im 7. Bezirk die
Neugestaltung des Vorplatzes, aber auch der Adventzauber im Winter.
Vorauszuschicken ist jedenfalls, dass neben dem Naturschutzgesetz
zahlreiche andere Gesetze in diesen Gebieten zur Anwendung gelangen, nämlich
das Denkmalschutzgesetz, die Bauordnung für Wien und das Wiener
Baumschutzgesetz. - Danke. (Beifall bei
der SPÖ.)
Präsidentin Erika Stubenvoll:
Gemäß § 30b Abs. 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die
General- und die Spezialdebatte zusammenzulegen. Wird gegen die Zusammenlegung
ein Einwand erhoben. - Das ist nicht der Fall. Ich werde daher so vorgehen.
Die Debatte ist eröffnet. Zum Wort gemeldet ist Herr Abg Mag Maresch. Ich
erteile es ihm.
Abg Mag Rüdiger Maresch (Grüner Klub im Rathaus): Frau
Präsidentin! Frau Berichterstatterin! Sehr geehrte Damen und Herren!
Nachdem es sich auch um eine Generaldebatte handelt, reden wir zuerst
einmal über den Ozonzustand in Wien. Gestern habe ich von der MA 22 einen
Bericht bekommen, der "Alarmbericht" heißt, und seit gestern haben
wir die Vorwarnstufe. Vorwarnstufe heißt - da möchte ich ein bisschen etwas
vorlesen,
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