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Landtag, 2. Sitzung vom 28.06.2001, Wörtliches Protokoll  -  Seite 22 von 74

 

Übertretung des Gesetzes. Naturschutzbehörden, Aufsichtsorgane und Naturschutzbeirat werden geregelt. Es sind natürlich auch Strafbestimmungen in diesem vorbildlichen Gesetz enthalten. Es handelt sich also um ein typisches Naturschutzgesetz, welches Verbote statuiert und bestimmte Maßnahmen an Bewilligungspflichten bindet. Die Behörde wird daher aufgerufen, zum gebietsbezogenen Naturschutz Ausweisungen von Nationalparks, Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten durchzuführen.

 

Warum wurde jetzt eine Novelle zum Naturschutzgesetz überhaupt angegangen? - Wir haben im Jahr 1998 das Naturschutzgesetz erlassen und haben damit schon die FFH-Richtlinie - also die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - und die Vogelschutz-Richtlinie umgesetzt, aber seitens der EU wurden entsprechende Nachforderungen im Hinblick darauf gestellt, dass konkretere Bezeichnungen im Naturschutzgesetz enthalten sind, im Detail handelt es sich um einen konkreteren Nachvollzug aus dem EU-Gesetz.

 

Die Novellierung des Wiener Naturschutzgesetzes setzt aber nicht nur die EU-Verpflichtungen um, sondern uns ist es auch wichtig, dass die Erfahrungen mit dem Vollzug des Naturschutzgesetzes auch in einer neuen Naturschutzregelung enthalten sind. Im Wesentlichen geht es darum, dass künftig bei allen Vogelarten zusätzliche Verbote eingeführt werden. Zum Beispiel ist eine Bestimmung dahingehend, dass die Nester aller Vogelarten nicht zerstört, beschädigt oder entfernt werden dürfen, auch das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch im leeren Zustand, wird in Zukunft für alle Vogelarten verboten sein.

 

Im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Natur-schutzrichtlinien sind folgende Neuerungen im Gesetz enthalten:

 

Vor der Erteilung einer Ausnahme sind von der Naturschutzbehörde Alternativen zu prüfen, ob das Vorhaben auch naturschonender verwirklicht werden könnte.

 

Es sind Sonderbestimmungen für Vögel enthalten. Nach dieser Richtlinie, gemäß der EU, werden geschützte Vögel, wie zum Beispiel Amsel, Buchfink, Grünling, Hautrotschwanz oder Kohlmeise, strenger geschützt. Diese strengeren Regelungen werden nun auch in naturschutzrechtlichen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes umgesetzt.

 

Auch die Einschränkung der Zuchtmöglichkeiten ist nun umgesetzt. Die Zucht streng geschützter oder geschützter Arten kann in Zukunft nur mehr zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zwecke der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung oder der künstlichen Vermehrung von Pflanzen bewilligt werden.

 

Im Hinblick auf die Neuerungen bei den Europaschutzgebieten haben wir auch neue Regelungen erlassen. Europaschutzgebiete sind Gebiete, die Teil des europäischen ökologischen Netzwerks "Natura 2000" sind. Hier wird bei der Genehmigung nicht nur auf Arten Bedacht genommen, sondern auch auf Lebensraumtypen wie zum Beispiel Trockenrasen.

 

Neu ist auch die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen. Bei gravierenden Eingriffen in Europaschutzgebiete sind dem Antragssteller Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick darauf, dass das europäische Netzwerk "Natura 2000" erhalten bleibt, vorzuschreiben.

 

Wichtig ist auch, dass in diese neue Novelle zum Naturschutzgesetz auch der praktische Vollzug eingeflossen ist. Hier kommt es zu Ausnahmen vom allgemeinen Fahrverbot im Grünland, wenn es dadurch zu keiner Beeinträchtigung der Natur kommt. Dazu ist vorauszuschicken, dass bisher im Grünland selbstverständlich ein absolutes Fahr- und Abstellverbot gegolten hat.

 

Wir haben im Zuge der Vollziehung dieses Gesetzes festgestellt, dass es notwendig ist, dass Ausnahmen für kurze Phasen oder für das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen genehmigt werden können, aber nur dann, wenn für die Natur keinerlei Beeinträchtigung zu befürchten ist.

 

Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist natürlich auch die Aufhebung von ex lege Landschaftsschutzgebieten in den innerstädtischen Bezirken 1., 3., 4., 7. und 9. Bezirk. Es handelt sich dabei um jene Flächen, die nach der Bauordnung am 1.3.1985 die Widmung "Parkschutzgebiet" oder "Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel" hatten und aus diesem Grunde automatisch als Landschaftsschutzgebiete gelten. Diese Unterschutzstellung hat lediglich dazu geführt, dass teilweise unnötige Bewilligungsverfahren durchgeführt wurden. Zum Beispiel wurde im Rathauspark eine Bedürfnisanstalt ohne Auflagen genehmigt, im Burggarten der Tiefspeicher, im 7. Bezirk die Neugestaltung des Vorplatzes, aber auch der Adventzauber im Winter.

 

Vorauszuschicken ist jedenfalls, dass neben dem Naturschutzgesetz zahlreiche andere Gesetze in diesen Gebieten zur Anwendung gelangen, nämlich das Denkmalschutzgesetz, die Bauordnung für Wien und das Wiener Baumschutzgesetz. - Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Gemäß § 30b Abs. 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und die Spezialdebatte zusammenzulegen. Wird gegen die Zusammenlegung ein Einwand erhoben. - Das ist nicht der Fall. Ich werde daher so vorgehen.

 

Die Debatte ist eröffnet. Zum Wort gemeldet ist Herr Abg Mag Maresch. Ich erteile es ihm.

 

Abg Mag Rüdiger Maresch (Grüner Klub im Rathaus): Frau Präsidentin! Frau Berichterstatterin! Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Nachdem es sich auch um eine Generaldebatte handelt, reden wir zuerst einmal über den Ozonzustand in Wien. Gestern habe ich von der MA 22 einen Bericht bekommen, der "Alarmbericht" heißt, und seit gestern haben wir die Vorwarnstufe. Vorwarnstufe heißt - da möchte ich ein bisschen etwas vorlesen,

 

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