Gemeinderat, 12. Sitzung vom 25.03.2026, Wörtliches Protokoll - Seite 62 von 121
nicht vom gemeinderätlichen Interpellationsrecht umfasst ist.
Seitens der hiesigen Experten wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 22 der Aufnahmerichtlinie eine medizinische Notversorgung nicht ausreichend ist. Zudem müssen auch eine unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich schwerer psychischer Störungen sowie die zur Behandlung von schweren körperlichen Beschwerden erforderliche Gesundheitsversorgung gewährleistet werden. Beispielsweise wurde angeführt, dass Leistungen wie Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen von schwangeren Frauen nicht unter die Notversorgung fallen, jedoch nach der Aufnahmerichtlinie ausdrücklich erforderlich sind. Auch kennt das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz keine Zweiklassenversicherung.
Eine Einschränkung auf Notversorgung würde dieses Gleichbehandlungsprinzip aufbrechen. Zudem wäre eine solche Regelung nur auf Asylwerber anwendbar. Für subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte, Vertriebene und minderjährige Kinder ist eine Einschränkung nicht vorgesehen.
Faktisch wären auch die Behandler vor die Frage gestellt, welche Leistungen nun als medizinische Basisleistung zu verstehen sind. Wie mir mitgeteilt wurde, hat sich die Ärztekammer zu diesem inhaltlichen Vorstoß bereits kritisch geäußert.
Zu Frage 5: Eine nachrangige Behandlung von sozialversicherten Patienten aus den Bundesländern gegenüber nicht beitragszahlenden, also nicht sozialversicherten Patienten kann nicht nachvollzogen werden.
Grundsätzlich herrscht in Österreich das Prinzip der Pflichtversicherung. Dies kann über die gesetzliche Pflichtversicherung, Mitversicherung, Selbstversicherung oder im Rahmen der sogenannten Einbeziehungsverordnung erfolgen. Hilfs- und schutzbedürftige Fremde sind gemäß der Einbeziehungsverordnung krankenversichert.
Im Rahmen der Grundversorgung ist auf Basis der einschlägigen Art. 15a-Vereinbarung ein Krankenversicherungsbeitrag vorgesehen. Somit sind die davon erfassten Personen Teil der Versicherungsgemeinschaft und haben Zugang zu Gesundheitsleistungen im Sachleistungsprinzip.
Der Personenkreis der Einbeziehungsverordnung ist aber deutlich größer und umfasst neben Grundversorgten auch Menschen mit Behinderungen, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Zur Versorgungszuständigkeit verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 1.
Jetzt kann ich ein bisschen etwas zusammenfassen, nämlich zu den Fragen 6, 42, 79, 115, 151, 187 und 223: Als medizinische Leistungen können alle Tätigkeiten und Maßnahmen verstanden werden, die von medizinischem Fachpersonal wie Ärzten, Pflegekräften et cetera erbracht werden, um Krankheiten zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder deren Verschlimmerung zu verhindern. Dies umfasst sowohl den intramuralen als auch den extramuralen Bereich und ist nicht von der Frage abhängig, ob diese Leistungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips im Sinne des ASVG oder als Privatleistungen erbracht werden.
Die beschriebenen Leistungen fallen zum Teil in die Zuständigkeit anderer Gebietskörperschaften oder werden im Bereich der Privatmedizin von den betreffenden Personen privat finanziert. Eine zentrale Evidenz über alle medizinischen Leistungen in Wien liegt nicht vor. Daher ist eine diesbezügliche Beantwortung sowohl faktisch als auch rechtlich nicht möglich.
Zu der von Ihnen angesprochenen E-Card ist darauf hinzuweisen, dass diese eine Leistung der Österreichischen Sozialversicherung darstellt und daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Wien fällt. Da zudem ein Großteil der Ihrerseits angesprochenen medizinischen Leistungen nicht in den Wirkungsbereich der Wiener Gemeindeverwaltung fällt, können auch keine Angaben über die Gesamtkosten gemacht werden.
Zu den Fragen 8 bis 36, 40, 43 bis 72, 76, 80 bis 109, 113, 116 bis 145, 149, 152 bis 181, 185, 188 bis 217, 221, 224 bis 253 und 257: Öffentlich finanzierte Leistungen können sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich erbracht werden. Die beschriebenen Leistungen fallen zum Teil in die Zuständigkeit anderer Gebietskörperschaften oder werden auch von Krankenanstalten erbracht, deren Träger nicht die Stadt Wien ist und die daher nicht in den Wirkungsbereich der Gemeindeverwaltung fallen. Daher ist eine Beantwortung sowohl faktisch als auch rechtlich nicht möglich.
Zu den Fragen 37, 73, 110, 146, 182, 218 und 254: Medikamentöse Versorgung kann sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich stattfinden. Daher fällt diese zum Teil in die Zuständigkeit anderer Gebietskörperschaften oder wird auch von Krankenanstalten erbracht, deren Träger nicht die Stadt Wien ist und die daher nicht in den Wirkungsbereich der Gemeindeverwaltung fallen. Daher ist eine Beantwortung sowohl faktisch als auch rechtlich nicht möglich.
Zu den Fragen 38, 74, 111, 147, 183, 219 und 255: Die Frage nach der Kostenübernahme durch Externe fällt nicht in den Wirkungsbereich der Wiener Gemeindeverwaltung. Zudem ist aus der Fragestellung nicht erkennbar, welche Kosten von der Formulierung dieser Kosten konkret umfasst sein sollen. Daher ist eine Beantwortung sowohl faktisch als auch rechtlich nicht möglich.
Zu den Fragen 39, 75, 112, 148, 184, 220 und 256: Ihre Fragestellungen betreffend Sonderfonds oder Co-Finanzierungen für Staatsbürger der abgefragten Nationen beziehungsweise sonstigen Drittstaaten ist unklar formuliert und kann daher nicht beantwortet werden.
Zu den Fragen 41, 77, 114, 150, 186, 222 und 258: Diese Fragen betreffend die generelle Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen für Staatsbürger der abgefragten Nationen beziehungsweise sonstigen Drittstaaten ist nicht klar präzisiert. Hiervon können auch Leistungen umfasst sein, die möglicherweise von anderen Gebietskörperschaften bereitgestellt beziehungsweise privat finanziert werden. Eine zentrale Evidenz über alle erbrachten Dolmetscherleistungen in Wien liegt nicht vor. Daher ist eine Beantwortung sowohl faktisch als auch rechtlich nicht möglich.
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