Gemeinderat, 12. Sitzung vom 25.03.2026, Wörtliches Protokoll - Seite 61 von 121
ben, müssen auch in Wien endlich prioritär behandelt werden und nicht diejenigen sein, die sich ganz hinten anstellen.
Wir fordern letztendlich endlich echte Transparenz über die tatsächlichen Kosten, eine klare Aufschlüsselung der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen durch Drittstaatsangehörige und endlich Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Wiener Bevölkerung und vor allem die Österreicher wieder an erste Stelle gestellt werden. (Beifall bei der FPÖ.)
Vorsitzende GRin Marina Hanke, BA: Vielen Dank für die Begründung. - Zur Beantwortung der Dringlichen Anfrage ist der Herr Bürgermeister zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihm. - Bitte.
Bgm Dr. Michael Ludwig: Sehr geehrte Vorsitzende, sehr geehrte Frau Vizebürgermeisterin, Frau Stadträtin, werte Mitglieder des Gemeinderates!
Die Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Wien sieht die Möglichkeit vor, dringliche Initiativen zu stellen, darunter auch Dringliche Anfragen. Das ist § 36 Abs. 3 der genannten Geschäftsordnung. Es ist dabei ein sehr enges Zeitkorsett von 44 Stunden zur Beantwortung vorgesehen.
Diese Dringliche Anfrage ist am 23. März 2026 um 11.59 Uhr eingelangt, ungefähr eine Stunde vor dem spätestmöglichen Termin. Diese Dringliche Anfrage umfasst 258 Fragen, die jeweils noch in drei Unterpunkte unterteilt sind. Es werden insgesamt 22 600 Datensätze angefragt. Sie können sich vorstellen, es ist nicht ganz leicht, diese in 44 Stunden zu erheben.
Ich habe mir aber schon einmal meine vorläufige Redezeit ausgerechnet, weil einige der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte ersucht haben, für die weitere Planung nicht nur der Abend-, sondern auch der Nachtstunden Vorsorge zu treffen. Wenn ich für jeden Datensatz fünf Sekunden vorsehen würde - das hätte ich natürlich auch gemacht -, hätte sich eine Redezeit von 32 Stunden ergeben. Das wäre sogar etwas über dem bisherigen Rekord von 27 Stunden gewesen, den wir damals im Landtag auf Anforderung der FPÖ gehabt haben. (Heiterkeit und Zwischenruf von GR Ing. Udo Guggenbichler, MSc.) Mit 32 Stunden hätten wir einen neuen Rekord erstellt.
Ich sage das deshalb, weil ich es bedauerlich finde, dass man dieses doch sehr ernste Thema zum Anlass nimmt, nicht nur die Verwaltung lahmzulegen, sondern auch deutlich zu machen, dass man das Interpellationsrecht nicht ernst nimmt. Denn natürlich wäre das eine interessante und spannende Frage, die es wert wäre, intensiver zu diskutieren und sich nicht nur in Parteitagsreden zu ergehen, sondern sich auch mit den sachlichen Rahmenbedingungen zu beschäftigen.
Ich kann nur sagen, dass das Interesse auch der Öffentlichkeit bei 258 Fragen, unterteilt noch in jeweils drei Fragen, bei einer Redezeit von 32 Stunden deutlich erlahmen würde. Von daher glaube ich, es würde Sinn ergeben, sich ernsten Themen auch ernst zu nähern.
Ich bin gerne bereit. Ich werde deshalb versuchen, eine allgemeine Beantwortung der Fragen mit den entsprechenden Hinweisen, wie wir die Diskussion auch weiterführen können, zur Verfügung zu stellen.
Ich beginne mit Frage 1. Bei dem Begriff Gastpatient, um den sich die aktuelle Debatte mit dem benachbarten Bundesland dreht, handelt es sich um einen Fachbegriff des Gesundheitssystems. Hintergrund ist, dass nach § 18 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes jedes Land verpflichtet ist, Krankenanstaltspflege im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit anderen Krankenanstalten sicherzustellen.
Demnach werden als Gastpatienten jene Personen bezeichnet, die medizinische Leistungen in einer Krankenanstalt außerhalb des Bundeslandes in Anspruch nehmen, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das für ihre Versorgung zuständig wäre.
Die Versorgungszuständigkeit sowie die Gesundheitsplanung und -steuerung im österreichischen Gesundheitswesen beruhen jedoch nicht auf einer einzelnen Gesetzesstelle oder einer isolierten Rechtsquelle. Vielmehr basiert dieses System auf einem komplexen Geflecht ineinandergreifender Rechtsgrundlagen.
Zu den zentralen Eckpfeilern zählen insbesondere die Vereinbarung gemäß Art. 15a des Bundesverfassungsgesetzes über die Zielsteuerung Gesundheit sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a des Bundesverfassungsgesetzes über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Diese Verträge zwischen Bund und Ländern finden ihre gesetzliche Verankerung in verschiedenen Bundesgesetzen, insbesondere im Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, aber auch im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie im eingangs angesprochenen Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz.
In all diesen Regelwerken spielt auch die Frage der Gastpatienten eine Rolle. Diese folgt dem Grundgedanken, dass zunächst der Versorgungsauftrag für die jeweils eigene Bevölkerung gemäß der Verpflichtung der wohnortnahen Versorgung erfüllt wird.
Zur Frage 2: Grundsätzlich sind viele Varianten denkbar, wie eine Lösung im Sinne der Patientinnen und Patienten gefunden werden kann. Möglich ist ein Abschluss bilateraler Vereinbarungen im Sinne des Art. 40, Art. 15a B-VG -Vereinbarung zur Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bis hin zu einer gesamthaften Systemweiterentwicklung. Letzteres kann beispielsweise im Sinne der von mir bereits skizzierten Gesundheitsregionen in Österreich erfolgen.
Zur Frage 3: Aktuell existiert kein Ausgleich der tatsächlichen Behandlungskosten mit anderen Bundesländern. Daher stellt sich die Frage nach deren - wie Sie schreiben - Nachverhandlung nicht. Darüber hinaus verweise ich hier auf meine Ausführungen zu Frage 2.
Manchmal mache ich jetzt Verweise, denn bei 258 Fragen ist es vielleicht gut, dass man keine Wiederholungen verliest, sondern sich auf schon bestehende Beantwortungen bezieht.
Wir sind erst bei Frage 4: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das gegenständliche Abfragen von Meinungen oder Bewertungen zu Vorhaben auf der Bundesebene
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