Gemeinderat,
35. Sitzung vom 24.11.2003, Wörtliches Protokoll - Seite 67 von 134
Thema politische Druck: Sie erinnern sich vielleicht noch
ganz gut an den Antrag einer SPÖ-Bezirksorganisation – es ist noch nicht so
lange her –, in dem man allen Ernstes beantragt hat, zu überprüfen, ob man den
UVS Wien nicht überhaupt ersatzlos auflösen könnte und anstelle dessen einen
unabhängigen Landesombudsmann mit politischer Besetzung ins Leben rufen soll. –
Politischer Druck.
Finanzieller Druck: Fall Windsteig. Das ist auch der
Grund, warum wir jetzt ein neues Dienstzeitengesetz für den UVS bekommen. Beim
Fall Windsteig ist nicht mehr und nicht weniger passiert, als dass ein Mitglied
des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien seine Arbeit an seinem Zweitwohnsitz
verrichtet hat, das auch eingetragen hat in die üblichen Bücher, auch mit
Geschäftszahlen und alles. Er hat sich dorthin zurückgezogen, um in Klausur zu
arbeiten, woraufhin man von der MA 2 einfach das Gehalt für vier Tage
einbehalten hat.
Also es würde mich interessieren, wie oft es bei
60 000 Gemeindebediensteten passiert, dass man jemandem vier Tage
Gehalt einbehält. Bei 50 Mitgliedern des UVS ist es immerhin einmal
passiert.
Es hat auch gereicht, dass diese Entscheidung vom
Dienstrechtssenat bestätigt worden ist. Vor dem Verfassungsgerichtshof hat sie
dann letztendlich nicht mehr gehalten. Glücklicherweise hat sich dieser
Verfassungsgerichtshof dem Minority Votum des Richters in diesem
Dienstrechtssenat angeschlossen.
Oder – ich habe in
einer der letzten Landtagssitzungen davon berichtet – der Fall des
Oberamtsrates G.: Vielleicht erinnern Sie sich noch, das ist jener Oberamtsrat,
der sowohl als Behördenleiter bei der Amtshandlung eingeschritten ist als auch
dann als Behördenvertreter im Verfahren vor dem UVS Wien. Es wurde notwendig,
eine sitzungspolizeiliche Verfügung durch ein richterliches Organ zu treffen,
und gegen diese Verfügung hat nun der Herr Oberamtsrat G. nicht etwa
Rechtsmittel ergriffen – er hätte diese Maßnahme mit dem Bescheid beim
Verwaltungsgerichtshof bekämpfen können –, nein, man hat sich bei der
Präsidentin des UVS beschwert. Und was hat die Präsidentin des UVS gemacht? Sie
hat diese Beschwerde aufgenommen und ein Disziplinarverfahren gegen das
UVS-Mitglied eingeleitet. – Dritter Fall der Einflussnahme.
Vierter und wahrscheinlich relevantester Fall der
Einflussnahme: Es ist noch nicht so lange her, dass ein Disziplinarrecht vom
Landtag beschlossen worden ist, in dem das einzigartige Kuriosum verewigt
worden ist, dass nämlich die Kontrollierten die Kontrollierenden kontrollieren.
Es ist ja so, dass der Magistrat als erste Instanz
vom UVS als zweite Instanz kontrolliert wird. Nicht so im Dienstrecht. Da gibt
es Magistratsbedienstete, die die UVS-Beamten dann disziplinarrechtlich zu
beurteilen haben, was natürlich eine schon einigermaßen seltsame Situation ist.
Jetzt hat man da einen Disziplinaranwalt, der
Magistratsbediensteter ist. (GR Godwin
Schuster: Und zwei unabhängige Richter!) Zwei unabhängige Richter, Herr
Kollege Schuster, ich komme schon darauf. Wir haben einen Disziplinaranwalt –
das ist ein Gemeindebediensteter, da sind wir uns einig, ja –, der ermittelt
und erhebt Anklage beim Disziplinarausschuss. Wenn der Disziplinarausschuss die
Meinung des Disziplinaranwaltes nicht teilt, dann kommt es zur Berufung, und
wir kommen zu dem von Ihnen so hervorgehobenen Disziplinarsenat, in dem
tatsächlich zwei Richter sitzen, aber auch zwei Magistratsbeamte. Das heißt,
wir haben wieder die Situation, dass diejenigen, die an sich kontrolliert werden
sollten, die Kontrollierenden kontrollieren.
Und dann gibt es das Ganze noch ein drittes Mal, weil
man jetzt nämlich vorhat, die Amtsbeschwerde einzuführen. Selbst wenn der
Disziplinarsenat dann dem Disziplinaranwalt wieder nicht recht gibt, kann der
gegen das UVS-Mitglied noch einmal vorgehen, indem er die Amtsbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof einbringt.
Thema
Personal: "Mit 9 000 Euro in die Frühpension – Gesetzeslücke für
Stadtpolitiker". So titelt die "Kronen Zeitung", und man kann es
ihr nicht verübeln. Das ist im Prinzip richtig, was nicht ganz richtig ist,
ist, dass es sich um eine Gesetzeslücke für Stadtpolitiker handelt, denn
automatisch bekommt ein Stadtpolitiker keine 9 000 EUR Pension. Die
bekommt er nur dann, wenn Rot und Grün gemeinsam in der Gemeinderätlichen
Personalkommission so abstimmen. So geschehen am 3. Juli dieses Jahres.
Unter den Versetzungen in den Ruhestand von Amts wegen befand sich auch Johann
Benke, der seinerzeitige Bezirksvorsteher des 9. Bezirkes. Mit 58 ½ Jahren
und 9 000 EUR in Pension geschickt. Verstehen tun das die Wienerinnen
und Wiener nicht, aber Rot und Grün werden wissen, warum sie so abgestimmt
haben. (Zwischenruf von GR Günther
Barnet.) Ich gebe durchaus zu, dass auch eine negative Seite durchaus ihre
positiven Seiten haben kann, wie in dem von Ihnen erwähnten Beispiel.
Fall Hundstorfer: Wir wissen bis heute nicht, welche
besonderen Verdienste dazu geführt haben, dass der Herr Vorsitzende Hundstorfer
vom B-Beamten zum A-Beamten avanciert ist. Ah, da hinten steht er ja; er wird
uns das vielleicht noch erläutern können. Wenn ich recht informiert bin, dann
ist es so, dass nur 25 Beamte im Aktivstand in den Genuss einer solchen
Beförderung kommen können, die dann aber auch Besonderes für diese Stadt leisten
müssen. Meinen Informationen nach hat der Herr Vorsitzende nicht vor, das zu
tun. Er wird als Gemeindebediensteter keinerlei Tätigkeit ausüben.
Natürlich hat das Ganze aber auch eine pekuniäre Bedeutung,
denn es ist natürlich nicht so, dass das finanziell überhaupt keine Auswirkung
hätte. Das hängt wiederum mit den Regelungen über die Dienstfreistellung von
Politikern zusammen. Und da ist es vielleicht auch nicht uninteressant, sich
einmal die drei Möglichkeiten, die drei Varianten der Dienstfreistellungen
näher anzuschauen.
Da gibt es einmal die allgemein übliche Variante A nach
der Bundesverfassung. In der heißt es, dass Dienstbezüge in dem Ausmaß der
tatsächlich erbrachten
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