Gemeinderat,
30. Sitzung vom 25.06.2003, Wörtliches Protokoll - Seite 56 von 76
Fragen der Systemzeiten, die Frage: Wie lange braucht ein
Kontrollorgan?, die Frage der Überprüfbarkeit, wie lange jemand dasteht. Denn
selbst wie es in diesem angeblichen Evaluierungsbericht jetzt tatsächlich
ausschaut - ein bisschen weiter hinten im Bericht ist die Begleituntersuchung
zu finden -, kann man nicht vergleichen mit der Situation, wie es nachher
aussieht, weil in diesem Probebetrieb zusätzlich zum elektronischen Parkschein eine
Parkuhr verwendet werden musste, auf der die Ankunftszeit einzustellen war. Das
heißt, was im Regelbetrieb möglich ist, nämlich dass man, ohne anwesend zu
sein, einfach verlängert, war im Probebetrieb nicht möglich, denn da war die
Parkuhr im Auto. Na selbstverständlich wird die vorgesehene Parkdauer, wenn die
Ankunftszeit eindeutig feststellbar ist (GR Dipl Ing Omar Al-Rawi: Aber
das ändert sich nicht! Die Parkscheibe gibt es ja weiterhin!) und man weiß,
man kann zwar wiederholen, aber die Ankunftszeit bleibt, solange sie nicht
verstellt wurde, aufrecht, nicht so oft übertreten, wie es dann möglich sein
wird, wenn diese Parkscheibe überhaupt nicht mehr zur Verwendung kommt. (GR
Dipl Ing Omar Al-Rawi: Aber die gibt es ja!) Und auf Grund dieser
Veränderungen, wie sie sich jetzt abzeichnen, ist natürlich klar, dass es die
Parkscheibe im herkömmlichen Sinn nicht mehr geben wird. (GR Dipl Ing
Omar Al-Rawi: Warum nicht?) Weil es nicht vorgesehen ist, dass die
Parkscheibe ... (GR Dipl Ing Omar Al-Rawi: Die ist in der
Straßenverkehrsordnung vorgesehen!) Nein, die Parkscheibe ist nicht in der
Straßenverkehrsordnung vorgesehen, sondern die Parkscheibe war für den
Probebetrieb vorgesehen, weil es sich in Wirklichkeit um eine pauschalierte
Entrichtung der Abgabe für das Kurzparken gehandelt hat. Und beim Handybetrieb
handelt es sich nicht um eine pauschalierte Entrichtung, sondern um eine
normale Abgabe, deshalb braucht man im Regelbetrieb die Kurzparkscheibe nicht
mehr, und deshalb ist die Ankunftszeit nicht wirklich nachzuweisen.
Und jetzt kommen wir einmal kurz zur vorgelegten
Verordnung. Das große Problem ist folgendes - Sie werden es sofort erkennen,
wenn ich Ihnen eine Frage stelle, und Sie können mir dann sagen, warum das
nicht der Fall ist -: Die meisten Kurzparkzonen, insbesondere jene
Kurzparkzonen, wo es jetzt schon die Parkraumbewirtschaftung gibt, haben die
Möglichkeit der Abstelldauer von 2 Stunden. Warum gibt es bislang keine
2-Stunden-Parkscheine? - Nicht deshalb, weil sie nicht so lange gebraucht werden
würden, sondern weil jeder ganz genau weiß, dass es, wenn man in einer
Kurzparkzone, wo man nur 1,5 Stunden parken könnte, einen
2-Stunden-Parkschein hineinlegen würde, sofort wieder eine rechtliche
Streiterei wäre, wie lange der jeweilige Benutzer in dieser Parkzone drinnen
steht. Denn es ist nicht verboten, sich in eine Kurzparkzone zu stellen, einen
1,5-Stunden-Parkschein auszufüllen, nach 10 Minuten wieder wegzufahren,
sich in eine andere Kurzparkzone zu stellen und denselben Parkschein liegen zu
lassen. (GR Friedrich Strobl: Wo ist das Problem dabei?) Das ist nicht
verboten, das ist erlaubt, das kann man durchaus machen und das ist auch in
Ordnung. Nur: Wenn man einen 2-Stunden-Parkschein verwenden würde - und deshalb
gibt es eben bislang keinen 2-Stunden-Parkschein -, dann würde das sämtliche
1,5-Stunden-Begrenzungen aufheben.
Genau so ist es auch, wenn es jetzt ermöglicht wird,
3 Stunden auf einmal auf ein Handy als Handyparkschein abzurufen. (GR Friedrich
Strobl: Du hast das nicht verstanden, entschuldige!) - Ich habe es
verstanden! - Wenn man jetzt 3 Stunden eingibt, dann hat man, da man ja
nicht eingibt, auf welchem Standort man sich befindet und es jedermanns gutes
Recht ist, 3 Stunden einzugeben und innerhalb dieser 3 Stunden
meinetwegen fünfmal die Kurzparkzone zu wechseln, sofern eben diese
3 Stunden eingegeben wurden, aus juristischer Sicht immer richtig
gehandelt. Und auf Grund dessen ist es, sofern ich einmal die 3 Stunden
eingebe, nicht mehr überprüfbar, dass die maximale Parkzeit von 1,5 oder
2 Stunden eingehalten wird. (VBgm Dr Sepp Rieder: Und wenn du zwei
eineinhalbstündige hineinlegst?) Da können Sie jetzt sagen, was Sie wollen:
Juristisch gesehen ist das ja – das wissen Sie - genau das Problem der
Schwierigkeit der Überprüfbarkeit, wie lange jemand in einer Kurzparkzone
steht.
Aus all diesen Gründen wäre es für uns sinnvoll
gewesen, diese Evaluierung nicht nur unter der Maßgabe der Kundenzufriedenheit
durchzuführen, sondern tatsächlich einmal zu schauen: Wie geht es denn
eigentlich den Beamten, die mit der Parkraumüberwachung beschäftigt sind? –
Das, was man am Ende gehört hat, ist: Ja, die durchschnittliche Systemzeit
beträgt 5,5 Sekunden. - Wofür 5,5 Sekunden? Ist es so, dass die Überwachung
jetzt mehr Arbeit ist, oder ist es so, dass sie weniger Arbeit ist? Es fehlt
eine gemeinsame Einschätzung der Überwachungsorgane: Wie hat sich das für sie
dargestellt? - Es hat ja doch das eine oder andere Mal auch seitens der
Benutzer die Antwort gegeben: Bis das SMS zurückgekommen ist, das hat ewig
gedauert! - Wahrscheinlich war es bei den Kontrollorganen ganz genauso. Wie ist
denn sichergestellt, dass die durchschnittliche Zugriffszeit wirklich sehr kurz
ist?
Aber das größte Problem ist, dass es, wenn es sich um
ein Mischsystem handelt, um nichts billiger wird, sondern es wird teurer. Nur
aufgepasst: Wir haben riesige Finanzlöcher, wie wir gestern draufgekommen sind,
und uns fehlt immer wieder Geld; aber nur zur reinen Bequemlichkeit der Autofahrer
sind wir bereit, 1,5 Millionen EUR im Jahr einfach so herzugeben.
Über 10 Jahre gerechnet sind das 15 Millionen EUR - nur für die
Bequemlichkeit der Autofahrer! Da haben wir noch nicht einmal irgendetwas
davon! Und gleichzeitig fehlt überall sonst das Geld.
Aber Sie wollten sich ja sozusagen nicht einmal - und
jetzt komme ich noch einmal darauf zurück – anschauen, wie viel an Verlust
durch weniger Kontrollen zu erwarten sein wird.
Jetzt geht ein Überwachungsorgan in einer Kurzparkzone
vorbei, sieht, da liegt in einem Auto kein Parkschein drinnen, und stellt einen
Strafzettel aus - erster Fall -; oder – zweiter Fall – das Überwachungsorgan
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