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Gemeinderat, 26. Sitzung vom 28.03.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 8 von 67

 

große Differenz – zu beweisen ist und nicht nur zu vermuten, dass eine allgemeine Behauptung, jemand verhält sich gegen das Gesetz, nicht ausreicht, sondern dass Zeugen notwendig sind, dass Richter mehr als nur Gerüchte oder politisch allgemeine Floskel sehen wollen, sondern präzise Zeugenaussagen notwendig sind, um jemand nachzuweisen, dass er seine Wohnung untervermietet oder sie anders verwendet, als es das Gesetz oder der Mietvertrag vorsehen, führt dazu, dass es sich um eine recht aufwändige Handlung durch die Wohnhäuserverwaltung handelt, wenn wir derartige gerichtliche Aufkündigungen vornehmen. Aber es gibt sie, und die Zahl wollte ich Ihnen bekannt geben.

 

Vorsitzender GR Rudolf Hundstorfer: Danke. – Herr Gemeinderat.

 

GR David Ellensohn (Grüner Klub im Rathaus): Herr Stadtrat! Diese allgemeine Antwort wäre zufriedenstellend, wenn alles so ablaufen würde und Wiener Wohnen tatsächlich, wenn ihnen Fälle bekannt werden, auch immer einschreiten würde. Es scheint aber Ausnahmen zu geben.

 

In einem konkreten Fall hat eine Dame aus dem 14. Bezirk, die sich um eine Gemeindewohnung bemüht, Wiener Wohnen darauf aufmerksam gemacht, dass ein Hausvertrauensmann in einer Anlage diese Wohnung seit Jahren nicht benützt. Ich nehme an, dass sollte auch Wiener Wohnen beziehungsweise der Stadt bekannt sein, weil dieser Herr ein Grundstück von der Stadt Wien begünstigt erstanden hat, übersiedelt ist in dieses Haus, aber nicht vor einem oder zwei Jahren, sondern vor mehr als einem Jahrzehnt, und aus diesem Grund die Gemeindewohnung natürlich nicht mehr benötigt hat.

 

Diesen Sachverhalt hat diese Dame Wiener Wohnen kundgetan. Die Antwort war: "Ich bitte um Verständnis dafür, dass wir zum Thema Hausvertrauensmann nicht Stellung nehmen können, da in Ihrem Schreiben keine konkreten Angaben enthalten sind."

 

Die Frau bemüht sich ein weiteres Mal und macht darauf aufmerksam, dass sie in sehr konkreter Form die genaue Adresse – den Namen braucht man glaube ich nicht, um zu wissen, um welche Wohnung es sich handelt – den Mitarbeitern im zuständigen Kundendienstzentrum bekannt gegeben hat und diese es abgelehnt haben, der Sache nachzugehen.

 

Ein böser Mensch könnte vermuten, dass es Ausnahmeregelungen für einzelne Personen gibt. Das ist ein Hausvertrauensmann, der macht Wahlkampf in dieser Anlage für die größte Partei der Stadt Wien.

 

Die Frage an Sie lautet: Gibt es Ausnahmeregelungen bei der Möglichkeit, Gemeindewohnungen zu besitzen, aufzubewahren – in diesem Fall hat der Herr gesagt für seine Nichte, 13 Jahre lang eine unbenützte Wohnung, oder gibt es keine Ausnahmeregelungen in der Stadt?

 

Vorsitzender GR Rudolf Hundstorfer: Bitte.

 

Amtsf StR Werner Faymann: Was glauben Sie? Die Ausnahmeregelungen kann es natürlich für niemanden geben, auch nicht, wenn er die GRÜNEN unterstützen würde im Wahlkampf. Ich hoffe, es enttäuscht Sie jetzt nicht zu sehr. Also Ausnahmeregelungen gibt es für niemanden.

 

Wenn Sie einen konkreten Fall haben, würde ich dem gerne nachgehen. Ich möchte nur als jemand, der aus der Mietervereinigung kommt, kurz auf das Mietrechtsgesetz und die Frage, was man beweisen muss, verweisen.

 

Die Schwäche eines starken Mietrechtsgesetzes ist natürlich, dass der Vermieter für jemanden, der diese Schutzbestimmungen missbraucht, in einer wesentlich schwierigeren Situation des Nachweises ist, als das bei Mietrechtsgesetzen in anderen europäischen Ländern ist. Wenn das Mietrechtsgesetz in anderen europäischen Ländern den Schutz nicht so stark ausgeprägt hat wie es in unserem der Fall ist, dann fällt es dem Vermieter leicht, indem er sagt: Na schauen Sie, Sie haben da ein Grundstück von uns gekauft, das wird ja wohl reichen, auf Wiedersehen. Das ist bei uns nicht der Fall, ganz im Gegenteil. Unser Mietrechtsgesetz, das auch Gemeindemieter genauso schützt und um nichts weniger schützt als Privatmieter, Mieter von Gemeinnützigen oder anderen Wohnhausanlagen. Es ist möglich, dass der 25 Grundstücke besitzt, dass der sogar Häuser besitzt, Eigentumswohnungen und alles mögliche besitzt. Wenn er seinen Mietvertrag erfüllt und wir ihm nicht nachweisen können, dass er diese Wohnung nicht benutzt durch konkrete Zeugenaussagen, die natürlich nicht nur die Adresse beinhalten, sondern dass jemand sagt, ich weiß der wohnt dort nicht, dann kann der besitzen was er möchte, nach dem Mietrechtsgesetz.

 

Es muss uns klar sein, dass jemand nur bei Bezug der Gemeindewohnung die soziale Dringlichkeit nachweisen muss. Die Schwäche des Mietrechtsgesetzes in diesem Fall ist – wenn es überhaupt ein Missbrauchsfall ist, ich höre ihn ja jetzt das erste Mal, ich schaue ihn mir gerne an -, dass ich das sehr genau kennen muss, dass sich der versteckt hinter der rechtlich korrekten Auffassung: Solange er den Mietvertrag erfüllt, unterliegt er denselben gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn er in einer Gemeindewohnung wohnt, als würde er in einer Mietwohnung irgendwo in einem privaten Althaus wohnen. Das heißt, zu beweisen ist von der Wohnhäuserverwaltung in diesem wie in jedem anderen Fall die Nichtbenutzung oder Benutzung durch jemand anderen. Und dazu braucht man Zeugen und nicht nur die Adresse.

 

Vorsitzender GR Rudolf Hundstorfer: Danke. – Die zweite Zusatzfrage: Herr GR Fuchs, bitte.

 

GR Georg Fuchs (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Herr Stadtrat! Es geht natürlich um das soziale Handeln der Stadt und um das Verhindern von Härtefällen. Ich vermisse von Ihnen die Aussage, wie Sie handeln oder gehandelt haben in vergangener Zeit und handeln werden für jene, die ohne Vormerkschein in diese Wohnung eingezogen sind. Die haben auch einen Wohnungsbedarf, der aber natürlich nicht durch den Vormerkschein legitimiert wurde.

 

Hier gibt es keine klare Aussage. Ich finde daher, dass man nicht Unrecht tun soll durch neues Unrecht.

 

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