Gemeinderat,
25. Sitzung vom 06.03.2003, Wörtliches Protokoll - Seite 69 von 91
mir, dass es möglich sein muss, auch noch über den Wortlaut
des Berichtes hinaus Anmerkungen zu machen.
Eine solche erste Anmerkung möchte ich zur
Aktenführung des Magistrats machen. Auf Grund meiner beruflichen Tätigkeit weiß
ich ein bisschen, wie Akte beim Bund geführt werden, insbesondere kenne ich das
natürlich aus der Gerichtsbarkeit. Es ist nicht notwendig, wiederum die
maria-theresianische Kanzleiordnung einzuführen, aber sie hatte schon auch ihr
Gutes. Was ich vermisse, das ist eine Kanzleiordnung des Magistrats, um zu
einer Aktenführung zu kommen, die dem Rechtsstaat besser Genüge tut.
Wir wurden immer wieder konfrontiert mit offiziellen
Akten, mit Handakten, mit persönlichen Aufzeichnungen. Frau Dipl Ing Stich hat
beispielsweise ein Diensttagebuch geführt, was eine ganz persönliche
Aufzeichnung darstellt. Ich meine, dass es so etwas wie einen Aktenspiegel
selbstverständlich geben sollte, dass selbstverständlich eine Durchnummerierung
aller Aktenseiten erfolgen sollte und dass sichergestellt sein muss, dass aus
dem Akt nichts entfernt werden kann, ohne dass das sofort auffällt.
Ein kritisches Wort möchte ich auch noch zur Vergabe
von Verwendungszusagen durch Stadträte sagen. Jetzt kommt es natürlich immer
darauf an, wie man diese Verwendungszusagen interpretiert und was man darunter
versteht.
Bei schriftlichen Verwendungszusagen meine ich schon,
dass diese problematisch sind, weil sie im Endergebnis natürlich die Kompetenz
des Gemeinderates, zu widmen, aushöhlen und weil sie die Entscheidung durch das
berufene Gremium, nämlich den Gemeinderat, vorwegnehmen. Denn was soll denn
schon passieren im Verwaltungsablauf? Es ist damit zu rechnen, dass das
Verwaltungsverfahren bereits in die Richtung des Wunsches läuft. Am Ende des
Verwaltungsverfahrens steht dann der Planungsausschuss. Es gibt nur ganz
seltene Fälle, dass Punkte, die einmal auf die Tagesordnung des Ausschusses
kommen, dann nicht auch beschlossen werden. Gleiches gilt für den Gemeinderat.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Ich darf da an die Sensengassen erinnern.
Aber der Akt ist nur deshalb so interessant, weil er die Ausnahme von der Regel
darstellt.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube auch, dass
man über einen Fachbeirat wie Stadtplanung und Stadtgestaltung reden darf. In
der Tat ist das, was mein Vorredner angesprochen hat, etwas, was doch
überraschend war. Das ist natürlich ein Zitat, mit dem man nicht rechnet. Das
Ergebnis findet sich auch in den Medien wieder, und leider Gottes müssen wir
feststellen, dass da der Beirat nicht mehr als makellos beschrieben wird und
dass man auch von einer Befangenheit eines Vorsitzenden ausgehen kann, der
derart viele Funktionen auf einmal ausübt.
Ich glaube daher, dass es wichtig wäre, sich mit dem
Regulativ des Fachbeirates auseinander zu setzen, um grundsätzlich über
Besetzung, Geschäftsordnung und Transparenz all dieser Dinge im Zusammenhang
mit dem Fachbeirat zu debattieren.
Jetzt komme ich zur Konsulententätigkeit des Herrn
OSR Vokaun. Da muss man, glaube ich, auch etwas ganz klar festhalten: Kein
Mensch findet, dass die Genehmigung dieser Konsulententätigkeit in Ordnung ist.
Das ist auch mit dem Wortlaut des § 25 der Dienstordnung überhaupt nicht
in Einklang zu bringen, denn dort steht, dass der Beamte keine
Nebenbeschäftigung ausüben darf, die die Vermutung seiner Befangenheit
hervorruft. Er muss gar nicht befangen sein, es könnte nur die Vermutung dafür
bestehen. Das genügt bereits. Es ist ganz klar, dass dann, wenn jemand einen
Konsulentenvertrag mit der Wien Süd hat, auch wenn dieser beschränkt ist auf
die Tätigkeit in Niederösterreich, der Anschein einer Befangenheit
hervorgerufen werden kann, wenn dieser auch zuständig ist für Widmungen eines
solchen Bauträgers.
Was ist aber nun die Konsequenz? Die Konsequenz ist,
dass der Vorwurf an den Herrn StR und VBgm Dr Görg sicher nicht richtig ist,
denn der hat, als er von seinem Konsulentenvertrag erfahren hat, Rücksprache
gehalten und hat erfahren, dass dieser Konsulentenvertrag von der
Magistratsdirektion genehmigt worden ist. Er musste sich darauf verlassen, dass
das richtig ist. Er hatte nämlich keine Einsichtmöglichkeit in den Personalakt.
Wenn jetzt hier gesagt wird, da hätte doch der zuständige Stadtrat etwas machen
müssen, dann kann man das der Personalstadträtin oder dem jeweiligen
Personalstadtrat vorwerfen; zuletzt ist das Frau Mag Brauner.
Ein wichtiger Punkt ist sicherlich auch der § 69
der Bauordnung, der sehr ausgiebig besprochen wurde im Zusammenhang mit der
Tätigkeit dieser Untersuchungskommission. Es geht dort um die unwesentlichen
Abweichungen von den Bebauungsvorschriften. Ich glaube, das es hier zu einer
Veränderung kommen wird und auch zu einer Veränderung kommen muss, und ich
glaube auch, dass die Tätigkeit der Kommission die Grundlage dafür geliefert
hat.
Es ist auch die Wissenschaft, die sich mit diesem
§ 69 der Bauordnung intensiv auseinander gesetzt hat. Ich verweise auf den
Kommentar "Wiener Bauvorschriften" von Prof Geuder und Dr Hauer,
Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die meinen, dass diese
Bestimmung äußerst problematisch ist. Und in der Tat gibt man hier bei der
Genehmigung eines Bauvorhabens einem Bezirksbauausschuss mehr Kompetenz in die
Hand als dem gesamten Magistrat, denn der Magistrat ist bei der Baubewilligung
ja gebunden an bestehende Bauvorschriften und Widmungsvorschriften. Darüber
hinausgehend abweichen kann aber der Bauausschuss im Bezirk, dem man damit
eigentlich eine bedeutendere Rolle einräumt als dem Magistrat. Besonders
problematisch – und darauf wird auch in dem Kommentar hingewiesen – ist, dass
der Magistrat als Baubehörde erster Instanz selbst an eine eindeutig
rechtswidrige Entscheidung des zuständigen Bauausschusses gebunden wäre.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich meine daher, dass diese
Untersuchungskommission, auch wenn nichts herausgekommen ist, dennoch ein
voller Erfolg war,
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