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Landtag, 11. Sitzung vom 28.04.2026, Wörtliches Protokoll  -  Seite 3 von 29

 

(Beginn um 9.02 Uhr.)

 

Präsident Ing. Christian Meidlinger: Geschätzte Damen und Herren, ich wünsche allen einmal einen schönen guten Morgen! Herzlich willkommen zu unserer 11. Sitzung des Wiener Landtages.

 

Die Sitzung ist somit eröffnet.

 

09.02.31Ganztägig entschuldigt sind die Abgeordneten Berner, Johler, Kickert, Löcker, Pany und Greco. Zeitweise entschuldigt sind die Abgeordneten Laschan, Mader, Neumayer, Schneckenreither, Schulz, Spitzer, Stadler, Taborsky und Wagner. (Abg. Dr. Claudia Laschan: Ich bin da!) - Zeitweise entschuldigt habe ich gesagt. (Abg. Dr. Claudia Laschan: Es ist sich ausgegangen!) - Ja, okay. Also, die Kollegin Laschan ist sichtbar da. (Allgemeine Heiterkeit.)

 

09.03.03Gemäß § 33 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien gebe ich bekannt, dass folgende mündliche Anfrage in der Präsidialkonferenz nicht zugelassen wurde, nämlich die Anfrage vom Klub der Freiheitlichen an die Amtsführende Stadträtin für die Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Integration, Transparenz und Märkte, denn diese Anfrage entspricht nicht der Kompetenz des Landtages. Es wurde in der Präsidiale auch so berichtet, dass wir diese Frage nicht zulassen.

 

09.03.41Ich darf damit zur Fragestunde kommen.

 

9.03.43

†Amtsf. StR Peter Hacker - Frage| Die 1. Anfrage (FSP-597706-2026-KSP/LM) wurde von Frau Abg. do Amaral Tavares da Costa gestellt und ist an den Herrn Amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe für Soziales, Gesundheit und Sport gerichtet. (Sehr geehrter Herr Landesrat! Das Land Wien bekennt sich zu einem modernen und den Herausforderungen unserer Zeit gewachsenen und effizienten Gesundheitswesen. Allen in Wien lebenden Menschen soll eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung parallel zu den öffentlichen Spitälern auch in dezentralen Gesundheitseinrichtungen im niedergelassenen Bereich durch moderne und serviceorientierte Leistungen zur Verfügung stehen. Dieser Weg ist bis dato erfolgreich gewesen und soll fortgesetzt werden. Der weitere Ausbau der Wiener Gesundheitslandschaft ist ein dynamischer Prozess, der auch eine entsprechend geeignete gesetzliche Vollziehung voraussetzt. Ist das Wiener Krankenanstaltengesetz bzw. die darauf beruhende Vollzugspraxis in der Lage, ausreichend mit dieser Dynamik in der Wiener Gesundheitslandschaft umzugehen, und ist gegebenenfalls angedacht, auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre gesetzliche Änderungen oder Anpassungen in diesem Sinne vorzunehmen?)

 

Herr Landesrat, ich bitte um Beantwortung.

 

Amtsf. StR Peter Hacker: Schönen guten Morgen, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete!

 

Ja, tatsächlich arbeiten wir im Augenblick an Veränderungen im Wiener Krankenanstaltengesetz. Ich glaube, dass es auch notwendig ist, dass das Wiener Krankenanstaltengesetz zeitgemäß ist und zeitgemäße Novellierungen entsprechend vorbereitet werden.

 

Klar ist, dass wir uns dabei an den Vorgaben des Bundesgrundsatzgesetzes orientieren, dem wir natürlich nicht widersprechen dürfen. Das ist selbstverständlich klar. Zurzeit arbeiten wir an mehreren Veränderungen, die wir zeitgerecht auch dem Landtag zur Beschlussfassung und davor einer entsprechenden Begutachtung zuführen werden.

 

Das eine ist ein Thema, das uns schon seit längerer Zeit beschäftigt. Da geht es um die Frage der Modernisierung bei der Bedarfsprüfung. Sie wissen, dass eine Einrichtung, die eine Bewilligung haben möchte - als nicht bettenführende Krankenanstalt genauso wie als bettenführende Krankenanstalt -, eine Bewilligung nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz braucht.

 

Es war üblich - jene, die in der Wiener Stadtregierung und in der Landesregierung sitzen, kennen das von den diversen Beschlüssen, die ich dort immer wieder einbringe -, dass wir Bedarfsprüfungen durchführen - und zwar als eigenen Schritt im Wege des Bewilligungsverfahrens.

 

Letzten Endes haben wir feststellen müssen, dass wir das einzige Bundesland sind, das die Bedarfsprüfung als eigenen Schritt des Bewilligungsverfahrens nach dem Krankenanstaltengesetz durchführt und als eigenen Verfahrensschritt bescheidmäßig festlegt. Wir arbeiten daher im Augenblick daran, das zu verändern.

 

Wir haben festgestellt, dass von den bescheidmäßigen Erledigungen der Bedarfsprüfung 90 Prozent der Verfahren nicht dazu führen, dass diese Krankenanstalt, für die eingereicht wird, auch tatsächlich entsteht. Sondern wir haben festgestellt, dass sich das Vorabverfahren, das wir hier durchführen, eigentlich eher dazu verändert hat, dass Antragsteller versuchen, eine unternehmerische Idee oder ein Konzept vorab abzuklären. Bei 90 Prozent der Fälle kommt es aber dann zu keiner Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt, weil es zum Beispiel keinen Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Sozialversicherung gibt oder dass das Verfahren aus sonstigen Gründen, auch aus individuellen Gründen des Antragstellers, nicht weitergeführt wird.

 

Daher wollen wir auf diese Erkenntnis reagieren. Wir wollen das Verfahren zusammenziehen und auch schneller werden, weil zwei getrennte Verfahren für die Bewilligung einer Einrichtung logischerweise natürlich auch Zeit, Nerven und Geld kosten - sowohl auf Seiten der Behörde als auch auf Seiten der Antragsteller.

 

Daher werden wir diese Verfahren in Zukunft konzentrieren und zu einem Verfahren zusammenziehen und die Prüfung der Plankonformität und der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums in einem Verfahren durchführen. Die vorab verbindliche Planung des österreichischen Strukturplanes und des regionalen Strukturplanes, die wir ja in einem anderen Prozess gemeinsam mit dem Bund und der Sozialversicherung beschließen, wird bereits im Rahmen der Errichtungsbewilligung stärkere Berücksichtigung finden.

 

Liegt bereits eine Zusage der Sozialversicherung vor, wovon auszugehen ist, wenn man den regionalen Strukturplan gemeinsam beschließt, oder ein anderer Nachweis der öffentlichen Finanzierung, dann kann oder soll eine Errichtungsbewilligung in Hinkunft dann auch ohne Durchführung einer eigenen Bedarfsprüfung erteilt werden. Der Verfahrensschritt entfällt daher. Die Umset

 

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