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Landtag, 31. Sitzung vom 29.06.2005, Wörtliches Protokoll  -  Seite 89 von 93

 

und einen Vater bedeutet, ihrem Kind in dieser Situation nicht helfen zu können. Währenddessen wurde verhandelt, ob man jetzt wohl im AKH bereit sein würde, das Kind unbeschadet der noch offenen Finanzierungsfrage mit der Kasse zu behandeln. Man musste nach Niederösterreich, nach Mödling, ausweichen, um dort das Kind zu behandeln.

 

Ich denke, und das war auch im Ausschuss klar, so was darf nicht passieren in einem Flaggschiff der Gesundheitsversorgung. Im AKH muss klar sein, dass wir unsere Finanzierungsfragen nicht auf Kosten der Schwächsten, der kleinen Kinder austragen können.

 

Sie haben auch einen ganz wichtigen Punkt angesprochen, der uns beschäftigen wird und beschäftigt rund um den Fonds Soziales Wien. Es geht hier um die formlose Ablehnung eines Sozialhilfeantrages. Wir werden und müssen das thematisieren, wie die Gemeinde Wien hier vorgeht, ob es tatsächlich Recht ist und vertretbar ist, dass dort, wo Bescheide auszustellen sind, mittlerweile mit Bewilligungen und formlosen Schriftstücken gearbeitet wird. Seitens der GRÜNEN lehnen wir eine derartige Vorgangsweise als Aushöhlung der Rechtsinstrumente entschieden ab, und wir freuen uns, in Ihnen da auch einen Partner in der Vertretung der Rechte von Förderwerbern und von Anspruchsberechtigten gefunden zu haben.

 

Herr Volksanwalt, ich möchte nicht weiter auf Ihren Bericht eingehen, sondern ich will Sie einfach bitten um Ihre Unterstützung bei der Etablierung von Ombuds- und Rechtsvertretungsinstrumenten in der Stadt Wien. Sie haben sicher mitverfolgt, dass wir rund um die Aufgabe des Herrn Pflegeombudsmanns Dr Vogt hier eine angeregte Debatte führen im Landtag und im Gemeinderat und in den Ausschüssen und in der Geriatriekommission, nämlich betreffend die rechtliche Verankerung des Herrn Dr Vogt, und zwar nicht einfach deshalb, weil ihm das so gefallen würde, sondern die Debatte ist zu führen: Hat eine Ombudsstelle ein wirksames Instrumentarium in der Hand, wenn sie keine Rechtsgrundlage hat?

 

Frau StRin Brauner meint immer, man muss nicht alles bürokratisch überfrachten, und der Umstand, dass Dr Vogt ohnehin in der Heimkommission des Patientenanwaltes mitgeht, würde ihm ausreichend Grundlagen geben. Wir sehen das nicht so. Wir sehen es deshalb nicht als ausreichend, weil wir den Bericht der Pflegeheimkommission, den Herr Dr Dohr, der Patientenanwalt, nach sehr, sehr langer Zeit und sehr verspätet vorgelegt hat, verglichen haben. In diesem Dokument ist den brennenden Fragen, den Problemstellungen im Pflegeheimbereich unserer Meinung nach nicht ausreichend Antwort gegeben. Es ist eher eine durchaus zu unterschreibende fachliche Abhandlung über Standards, die grundsätzlich zu erfüllen wären, und in manchen Passagen hat man nachgerade den Eindruck, es ist ein Brief an das Christkind.

 

Wenn man das vergleicht mit dem Tätigkeitsbericht des Herrn Dr Vogt, der gar nicht offiziell, sondern weil er halt keine Rechtsgrundlage hat, mehr tröpfchenweise an die Öffentlichkeit gekommen ist, wenn man das mit diesem Tätigkeitsbericht vergleicht, der gegenüber dem Fonds Soziales Wien vorgelegt wurde, sieht man, dass Herr Dr Vogt sich mit Engagement und Einsatz um die Missstände in den öffentlichen und den privaten Pflegeheimen annimmt, und er spricht von Pflegenotstand im privaten und im öffentlichen Bereich, insbesondere was die Ausstattung mit Pflegekräften betrifft. Er stellt auch die Fälle dar, wo es eine Verbesserung gegeben hat, wo auch wirksam gehandelt wurde auf Grund seiner Intervention. Er stellt auch dar, wo schon viel verbessert wurde, aber er sagt, es gibt in Bereichen der privaten und der öffentlichen Pflegeeinrichtungen Fälle von gefährlicher Pflege, und es ist sein ureigenstes Interesse, das zu thematisieren und vor allem, das abzustellen.

 

Wir haben die Frage seiner gesetzlichen Verankerung in der Geriatriekommission besprochen. Er hat selber ausdrücklich und ausführlich darauf hingewiesen, dass er, und zwar nicht als Person, sondern für seine Einrichtung diese Rechtsgrundlage möchte. Herr Volksanwalt, wir würden Sie einfach bitten, uns in diesem Bemühen zu unterstützen, weil Sie ja selber auf Basis rechtlicher Voraussetzungen arbeiten und Sie sich natürlich auch nicht um alle Fälle im Pflegebereich im einzelnen annehmen können. Umso mehr muss es Ihnen ein Interesse sein, dass es auf der Ebene der Gemeinde Wien ein vernünftiges Instrument gibt.

 

Dr Vogt hat ein Papier ausgeteilt in der Geriatriekommission bezüglich seiner gesetzlichen Verankerung, und er hat die Gründe genannt, die einer wirksamen und noch wirksameren Arbeit entgegenstehen durch das Fehlen dieser Rechtsgrundlage. So sagt er zum Beispiel, dass er Einsicht in Pflegedokumentation nur nehmen kann, wenn er die Einwilligung der Bewohner und Bewohnerinnen hat. Da könnte man jetzt einfach sagen, na gut, die unterschreiben halt, dann kann das so sein. Dr Vogt weist darauf hin, dass es sehr schwer ist, so einen Heimbewohner, eine -bewohnerin sozusagen dazu zu bringen, diesen Akt des Misstrauens gegenüber der Institution, in der er ja auf durchaus totalitäre Weise aufgehoben ist, nicht zu setzen und dass es für viele Angehörige oder auch Pflegebedürftige schwer ist, diese Einwilligung zu geben. Und im Falle, dass jemand bereits verstorben ist, muss er, und das ist noch eine Schwierigkeit, die Ermächtigung der Rechtsnachfolger einholen. Fallstricke sonder Zahl.

 

Ohne diese Ermächtigung hat, das muss man auch sagen, Herr Volksanwalt, der Pflegeombudsmann kein Recht, keine Möglichkeit, in die Pflegedokumentation der Menschen Einsicht zu nehmen, das wäre krasser Rechtsbruch, und das tut er auch nicht. So muss er sich also darauf beschränken, aus den sozusagen allgemein erhältlichen Informationen seine Schlussfolgerungen zu ziehen. Und er sagt: Zusammenfassend lässt sich zur Bedeutung der rechtlichen Verankerung der Wiener Pflegeombudsstelle sagen, dass eine solche zweifellos die Interventionsbearbeitung steigern könnte. Es sind viele mühselige Recherchearbeiten, die Zeit kosten, Energie kosten, Kraft kosten. Er ist auf die freiwillige Kooperationsbereitschaft der Pflegeeinrichtungen

 

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