Gemeinderat,
25. Sitzung vom 06.03.2003, Wörtliches Protokoll - Seite 54 von 91
beabsichtigte und mit Schreiben vom 8. 3. 2000 die
tatsächlich erfolgte Beendigung seiner Nebentätigkeit bekannt.
Drittens: Bezüglich allfälliger Korruptionsvorwürfe
wurde festgehalten, dass es - abgesehen vom Zeugen Dipl Ing Steiner, einem
Mitarbeiter der MA 18, der angab, dass Dipl Ing Vokaun in der einen oder
anderen Sache auffällig geworden war - von allen zu diesem Thema einvernommenen
Beamten die Erklärung gab, einschließlich des Kontrollamtsdirektor Dr List,
aber auch des ehemaligen StR Dr Swoboda, dass sie vor der Pressekonferenz des
GR Kenesei über keine Informationen verfügt haben, die an der Integrität des
Dipl Ing Vokaun Zweifel hätten aufkommen lassen. (GR Günter Kenesei: Swoboda
selbst ...!)
Der ehemalige Planungsstadtrat DDr Bernhard Görg wies
in seiner Aussage darauf hin, dass er auf angebliche - ich zitiere -
"Nehmerqualitäten" - Ende des Zitats - des Dipl Ing Vokaun
angesprochen worden sei. Auf seine Nachfrage um konkrete Hinweise sei ihm
geantwortet worden, dass es aufgrund von Medienberichten Untersuchungen gegeben
habe, die aber ergebnislos geblieben seien. Konkrete Beschuldigungen wurden
nicht vorgebracht. Hinweise auf Korruptionsverdacht gegenüber anderen
Mitarbeitern im Flächenwidmungsbereich erbrachte die Untersuchung der
Kommission nicht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Damit ergeben
sich folgende Erkenntnisse aus den Untersuchungen der Kommission.
Zu Punkt 2 des Verfahrensprogramms,
"Zeitpunkt der Kenntnis beziehungsweise der Möglichkeit der Kenntnisnahme
der behaupteten Missstände durch die vorgesetzten Dienststellen und die
politischen Verantwortungsträger": Es ergaben sich keine Hinweise, dass
die in den Kontrollamtsberichten aufgezeigten Ordnungswidrigkeiten und Mängel,
die nach Meinung der Kommission vom ehemaligen Leiter der MA 21B zu
verantworten sind und derzeit in disziplinärer und strafrechtlicher Hinsicht
untersucht werden, Politikern oder leitenden Magistratsbeamten bekannt waren.
Zweitens zu Punkt 3 des Verfahrensprogramms,
"Gesetzte Maßnahmen nach Kenntnis der behaupteten Missstände": Nach
Vorliegen des Kontrollamtsberichtes leitete der amtsf StR Dipl Ing Schicker
eine Reform der Verfahrensabläufe bei den Flächenwidmungen in die Wege. Dabei
handelte es sich konkret um die Vorziehung der Umstrukturierung der Abteilung
von 2004 auf Beginn des Jahres 2002, die neu geschaffene Bezirkseinteilung
innerhalb der nun neu geschaffenen zwei statt bisher drei Planungsabteilungen,
das neue, verbesserte Controlling, das neuerlich notwendige
Begutachtungsverfahren im Fall gravierender Änderungen gegenüber dem
Ursprungsentwurf vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat, die
öffentliche Neuauflage der Pläne nach gravierenden Veränderungen sowie nicht
zuletzt der notwendige Hinweis im Vorlageplan für den Gemeinderat bei Zweifel,
ob Änderungen gravierend sind.
Mit Dienstanweisung des Herrn Magistratsdirektors
ergingen für das Verfahren bei Festsetzung und Änderungen von Flächenwidmungs-
und Bebauungsplänen auch neue Bestimmungen, die festlegten, welchen Zielen
diese Verordnungen dienen, auf welche Planungsziele Bedacht zu nehmen ist und
aus welchen Gründen Abänderungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
vorgenommen werden dürfen. Auch hier wird auf die Aussage des Herrn
Kontrollamtsdirektors vor der Kommission hingewiesen, da - ich zitiere -
"durch die Dienstanweisung die Anregungen und Hinweise des Kontrollamtes
zu hundert Prozent als erfüllt anzusehen sind" - Ende des Zitats.
Schließlich ist noch festzuhalten, dass im Zuge der
Erhebungsarbeit der Kommission eine Weisung des Herrn Magistratsdirektors an
die MA 2 erging, alle Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Magistrats dahin gehend aktuell zu überprüfen, ob sie den
Bestimmungen der Dienstordnung entsprechen.
Die Kommission kommt daher zu folgenden
Schlussfolgerungen:
Anlässlich der Einvernahmen und Fragestellungen waren
auch immer wieder Auffassungsunterschiede hinsichtlich des Begriffes Weisung
insofern festzustellen, als mehrfach davon ausgegangen wurde, dass das Erteilen
von Weisungen unbedingt negativ besetzt sein müsse. Zum Begriff der Weisung ist
deshalb seitens der Kommission grundsätzlich festzustellen, dass jede
Organisationsform, insbesondere die öffentliche Verwaltung, einer klaren
Verantwortlichkeit bedarf. Dabei ist systemimmanent, dass Feststellungen zu
treffen sind, wer wozu anordnungsbefugt ist und wer in welcher Form diesen
Anordnungen Folge zu leisten hat.
Bei der Stadt Wien sind diese Weisungsbefugnisse unter
anderem in der Dienstordnung, in der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien und
in der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien festgelegt. § 10
Abs. 2 legt dabei ausdrücklich fest, dass die amtsführenden Stadträte zur
Erledigung der Geschäfte ihrer Geschäftsgruppe Weisungen erteilen können.
Die Kommission
stellte auch fest, dass die in den Sitzungen erörterten und hinterfragten
Verfahrensmängel und Ordnungswidrigkeiten nicht auf Weisungen politischer
Organe zurückzuführen waren. Nach Ansicht der Kommission sind im Bereich des
Verfahrensablaufs und auch des Dienstrechts umgehend und effizient
entsprechende Maßnahmen gesetzt worden. Die Kommission fand im Zuge ihrer
Erhebungen und Beratungen keine Hinweise, die insbesondere politische Weisungen
hätten erkennen lassen, die nicht durch die Rechtsordnung gedeckt gewesen wären
beziehungsweise den Rahmen der Weisungsbefugnis überschritten hätten. Die
Kommission konnte nach einer intensiven Befragung der Zeugen und Einsicht in
alle ihr zugegangenen, für die Sachverhaltsdarstellung wesentlich erscheinenden
Unterlagen und Akten betreffend die vom Kontrollamt festgestellten
Verfahrensmängel keine Bestätigung der erhobenen Vorwürfe (Begünstigungsabsicht
durch Beamte oder Politiker Dritten gegenüber oder eine Begünstigung
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