Gemeinderat, 5. Sitzung vom 25.02.2011, Wörtliches Protokoll - Seite 81 von 115
sich auf taxativ aufgezählte Gebiete.“ – Ich habe diese vorher schon genannt. In diesem Zusammenhang ist das Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und zu Verfahren für den Erhalt von Wohnraum. Gemäß Artikel 11 kann die Gleichbehandlung – wie gesagt – bei Sozialhilfe und Sozialschutz auf Kernleistungen beschränkt werden. Und diese Kernleistungen wurden definiert, auch diese habe ich schon einmal vorgelesen und brauche das nicht noch einmal zu wiederholen.
Die Zuweisung von Wohnraum – um das noch einmal zu sagen – zählt nicht zu den Kernleistungen der Sozialhilfe, ist daher nicht Gegenstand einer zwingenden Durchführung durch die jeweilige Gebietskörperschaft. Das bedeutet, dass Gleichbehandlung betreffend den Zugang zu Verfahren für den Erhalt von Wohnraum geboten ist, während das Gleichbehandlungsgebot in Bezug auf Sozialhilfe auf Kernleistung der Sozialhilfe beschränkt ist. Da ist zu unterscheiden, ob man Wohnungen zu marktmäßigen Preisen erwirbt, dann wäre das ein Verfahren zum Erhalt von Wohnraum, während auf der anderen Seite Bereitstellung von Wohnraum im Rahmen der Sozialhilfe etwas ist, was nicht Gegenstand der Kernleistungen sein muss. Darauf möchte ich noch einmal hinweisen.
Es wird auch von Prof Mayer, dem Verfassungsrechtler, festgestellt, dass Differenzierungen vorhanden sein können, dass man Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln muss und Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sein müssen. Die sachliche Rechtfertigung liegt in dem – von Verfassung wegen nicht zu beanstandenden – rechtspolitischen Ziel, eine reibungslose Kommunikation zwischen verschiedenen Bewohnern von Mehrparteienhäusern zumindest ansatzweise zu ermöglichen. Über soziale Brennpunkte will ich jetzt gar nicht reden, sondern weise noch einmal darauf hin, dass das auch ein sanfter Motivationsdruck zum Erlernen der deutschen Staatssprache ist, was im öffentlichen Interesse liegt.
Weiters wird festgestellt, dass auch nach der Richtlinie ein Unterschied zwischen Rechten von Staatsbürgern und den Nichtstaatsbürgern vorhanden ist und dass das gerechtfertigt ist, dass also die Staatsbürgerschaft per se eine differenzierende Behandlung ermöglicht. Diese Begünstigung ist nur die Kehrseite eines besonderen Pflichtverhältnisses des Staatsbürgers zum Staat. Für Drittstaatsangehörige gelten diese Überlegungen nicht. Daraus rechtfertigt sich eine differenzierende Behandlung dieser Drittstaatsangehörigen. – Wir verlangen diese aber gar nicht, wie ich feststellen möchte, denn wir verlangen die Gleichbehandlung aller Wohnungswerber, nämlich Kenntnisse der deutschen Sprachen in einem Mindestmaß als Voraussetzung dafür, dass man sich im Rahmen eines Wohnverhältnisses mit den Nachbarn unterhalten kann. (Beifall bei der FPÖ.)
Wie gesagt: Die Anforderung einfacher Deutschkenntnisse als Voraussetzung der Vergabe von Sozialwohnungen stellt keine Diskriminierung nach der ethnischen Herkunft im Sinne eines Antidiskriminierungsgesetzes dar. Eine Sozialwohnung erhält ohnehin nur, wer sich, wenn er Drittstaatsbürger ist, seit mindestens fünf Jahren in Österreich aufhält. Bei jenen, die nach fünf Jahren nicht einmal Grundkenntnisse der Staatssprache erlangt haben, muss man feststellen, dass offensichtlich bei diesen Personen ein mangelndes Interesse am österreichischen Gemeinwesen und ähnliche Gründe vorliegen, die zu diesem Mangel an Sprachkenntnis führen.
Wie gesagt: Sozialwohnungen gehört nicht zu den Kernleistungen der Sozialhilfe im Sinne der Richtlinie für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsbürger, und daher können sie im Grunde genommen überhaupt vorenthalten werden. – Das wollen wir auch nicht. Wir stellen nur fest, dass wir eine Gleichbehandlung mit Inländern im Sinne des Wissens um die deutsche Sprache einfordern.
Die Anforderung einfacher Deutschkenntnisse als Voraussetzung der Vergabe von Sozialwohnungen verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art 7 Bundes-Verfassungsgesetz und auch nicht gegen das Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung. Ganz im Gegenteil! Diese Maßnahme ist im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt.
All das sind Gründe, festzulegen, dass wir die Vormerkungsrichtlinie in dem Sinne ändern, dass Deutsch notwendigerweise verlangt wird. Außerdem stelle ich noch einmal fest, dass seitens der anderen Parteien kein sachlicher Einwand gegen diesen Antrag außer der Behauptung, dass man das ablehnt, erhoben wurde. (Beifall bei der FPÖ.)
Vorsitzender GR Mag Thomas Reindl: Zum Wort gemeldet ist Frau GRin Reischl. Ich erteile es ihr.
GRin Hannelore Reischl (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates): Meine sehr geehrten Damen und Herren!
Ich mache es ein bisschen kürzer. Ich denke, wir alle, die wir hier sitzen, wissen von den vielen guten Projekten und Modellen, die es in der Stadt Wien gibt, um ein respektvolles und friedvolles Miteinander in der Stadt Wien zu gewährleisten. Darum erspare ich mir, jetzt all diese Projekte zu erwähnen. Wir haben das auch schon sehr oft erwähnt. Diese vielen guten Modelle und Projekte gibt es nicht nur im Ausschuss Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung, sondern genauso im Bereich der Integration, der bei Frau StRin Frauenberger angesiedelt ist, und natürlich auch im Bereich der Bildung, Stichwort beitragsfreier Kindergarten.
Ich möchte aber doch ein Beispiel für ein gutes, friedvolles, respektvolles und rücksichtsvolles Miteinander nennen: Es gibt in meinem Bezirk, im 23. Bezirk in Liesing, das interethnische Wohnprojekt. Dieses ist in einer Wohnhausanlage in der Anton-Baumgartner-Straße beim Wohnpark Alt-Erlaa angesiedelt und umfasst zirka 140 Wohneinheiten. In dieser Wohnhausanlage wohnen rund 300 Bewohnerinnen und Bewohner, davon sind rund 50 Prozent Wienerinnen und Wiener, der Rest sind Migrantinnen und Migranten, und zwar nicht nur aus einer, zwei oder drei Nationen, sondern aus
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